Rechtsberatung

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Steuerberatung

Das Leistungsspektrum in unserer Steuerabteilung reicht von der Erstellung der laufenden Finanzbuchhaltung, Lohn- und Gehaltsabrechnung einschließlich elektronischer Übermittlung der Meldungen über die Erstellung von Jahresabschlüssen, Gewinnermittlungen und Steuererklärungen bis hin zur Beratung und Vertretung bei außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung...

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Übergangsregelung gilt nicht für alle Arbeitgeber

Arbeitgeber, die bisher die Beiträge nach der besonderen Beitragsfälligkeit abgeführt haben, dürfen die Übergangsregelung zur neuen Beitragsfälligkeit nicht in Anspruch nehmen.

Zunächst hatten die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung verlautbaren lassen, dass die Übergangsregelung zur neuen Beitragsfälligkeit für die Sozialversicherungsbeiträge für alle Arbeitgeber gilt. Erst Ende Januar ist dem Bundesversicherungsamt aufgefallen, dass es dieser Auslegung nicht zustimmen kann: Arbeitgeber, die bis einschließlich Dezember 2005 die Beiträge nach der besonderen Beitragsfälligkeit abführten, also schon zum 25. des laufenden Monats, dürfen die Übergangsregelung nicht anwenden. Die betroffenen Arbeitgeber können nun wählen, ob sie einen Korrekturbeitragsnachweis für Januar erstellen und die Januarbeiträge zusammen mit den Februarbeiträgen abführen wollen, oder ob sie die Januarbeiträge einfach in die Beitragsnachweise für den Februar mit aufnehmen und zum Fälligkeitstag im Februar abführen wollen. Im Zeitpunkt der Zahlung unterscheiden sich die beiden Alternativen also nicht.

 
[mmk]
 
psnk-fepl 2025-03-13 wid-83 drtm-bns 2025-03-13