Rechtsberatung

Wir bieten unseren Mandanten eine ihre Gesamtsituation berücksichtigende umfassende Rechtsberatung. Dabei beraten wir Privatpersonen, Unternehmen und Köperschaften des privaten und des öffentlichen Rechts zu fast allen Rechtsgebieten. Um eine hohe Beratungsqualität zu sichern, sind die Juristen in unserem Team auf verschiedenen Rechtsgebieten spezialisiert...
 

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Steuerberatung

Das Leistungsspektrum in unserer Steuerabteilung reicht von der Erstellung der laufenden Finanzbuchhaltung, Lohn- und Gehaltsabrechnung einschließlich elektronischer Übermittlung der Meldungen über die Erstellung von Jahresabschlüssen, Gewinnermittlungen und Steuererklärungen bis hin zur Beratung und Vertretung bei außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung...

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Vermietung eines Arbeitszimmers an den Arbeitgeber

Damit die Vermietung eines Arbeitszimmers an den Arbeitgeber nicht zu Arbeitslohn führt, muss der Mietvertrag in erster Linie dem betrieblichen Interesse dienen.

Mietet der Arbeitgeber in der Wohnung eines Mitarbeiters ein Arbeitszimmer an, so kann entweder Arbeitslohn vorliegen, oder es sind Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gegeben. Das richtet sich danach, ob die Ausgabe in erster Linie im Interesse des Mitarbeiters oder des Arbeitgebers liegt. Liegen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vor, so kann der Mitarbeiter die Werbungskosten, die in Zusammenhang mit dem Arbeitszimmer stehen, steuerlich absetzen. Für das Vorliegen eines betrieblichen Interesses sprechen folgende Anhaltspunkte:

Für den Mitarbeiter steht im Unternehmen kein geeignetes Arbeitszimmer zur Verfügung.

Der Arbeitgeber hat für andere Arbeitnehmer des Betriebs, die über keine für ein Arbeitszimmer geeignete Wohnung verfügen, entsprechende Räume bei Dritten angemietet.

Es wurde eine ausdrückliche, schriftliche Vereinbarung über die Bedingungen der Nutzung des überlassenen Raumes abgeschlossen.

Für das Vorliegen eines betrieblichen Interesses kommt es nicht darauf an,

ob ein entsprechendes Nutzungsverhältnis zu gleichen Bedingungen auch mit einem fremden Vermieter hätte begründet werden können,

ob der vereinbarte Mietzins die Höhe des ortsüblichen Mietzinses unterschreitet, denn eine vorteilhafte Gestaltung stellt das betriebliche Interesse nicht in Frage.

 
[mmk]
 
psnk-fepl 2025-03-13 wid-83 drtm-bns 2025-03-13