Rechtsberatung

Wir bieten unseren Mandanten eine ihre Gesamtsituation berücksichtigende umfassende Rechtsberatung. Dabei beraten wir Privatpersonen, Unternehmen und Köperschaften des privaten und des öffentlichen Rechts zu fast allen Rechtsgebieten. Um eine hohe Beratungsqualität zu sichern, sind die Juristen in unserem Team auf verschiedenen Rechtsgebieten spezialisiert...
 

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Steuerberatung

Das Leistungsspektrum in unserer Steuerabteilung reicht von der Erstellung der laufenden Finanzbuchhaltung, Lohn- und Gehaltsabrechnung einschließlich elektronischer Übermittlung der Meldungen über die Erstellung von Jahresabschlüssen, Gewinnermittlungen und Steuererklärungen bis hin zur Beratung und Vertretung bei außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung...

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Umlage zur Entgeltfortzahlung bei Krankheit oder Mutterschaft

Für Einmalzahlungen müssen die Umlagen U1 und U2 nicht abgeführt werden.

Mit dem Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG) vom 22. Dezember 2005 wurde die Erstattung der durch die Fortzahlung des Arbeitgebers an Arbeitnehmer bei Krankheit und bei Mutterschaft neu geregelt. Die Umlage U 1 für die Erstattung der Lohnfortzahlung bei Krankheit ist von allen Arbeitgebern zu zahlen, die in der Regel ausschließlich der Auszubildenden nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen. Die Umlage U 2 für die Erstattungen der Aufwendungen bei Mutterschaft ist dagegen von allen Arbeitgebern zu zahlen.

Es war zunächst umstritten, ob die Umlagen auch für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zu erheben sind. Diese Streitfrage ist inzwischen in der Weise entschieden worden, dass für einmaliges Arbeitsentgelt keine Beiträge an die Lohnausgleichskasse abzuführen sind. Das bedeutet aber auch, dass dem Arbeitgeber keine Einmalzahlungen erstatten werden, die während der Krankheit eines Arbeitnehmers gezahlt werden.

 
[mmk]
 
psnk-fepl 2025-03-13 wid-83 drtm-bns 2025-03-13