Rechtsberatung

Wir bieten unseren Mandanten eine ihre Gesamtsituation berücksichtigende umfassende Rechtsberatung. Dabei beraten wir Privatpersonen, Unternehmen und Köperschaften des privaten und des öffentlichen Rechts zu fast allen Rechtsgebieten. Um eine hohe Beratungsqualität zu sichern, sind die Juristen in unserem Team auf verschiedenen Rechtsgebieten spezialisiert...
 

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Steuerberatung

Das Leistungsspektrum in unserer Steuerabteilung reicht von der Erstellung der laufenden Finanzbuchhaltung, Lohn- und Gehaltsabrechnung einschließlich elektronischer Übermittlung der Meldungen über die Erstellung von Jahresabschlüssen, Gewinnermittlungen und Steuererklärungen bis hin zur Beratung und Vertretung bei außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung...

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Abgeltung von Freizeitausgleich für Feiertagsarbeit

Die Abgeltung eines Freizeitausgleichs für Feiertagsarbeit ist nicht steuerfrei, da die Feiertagsarbeit nicht zusätzlich vergütet, sondern ein Ausgleichsanspruch erworben wurde.

Die Vergütung für die Abgeltung eines Freizeitausgleichs wegen Arbeitsleistung an einem Wochenfeiertag ist nach der Auffassung des Bundesfinanzhofs nicht steuerfrei. Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Feiertagsarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, sind steuerfrei, soweit sie 125 % des Grundlohns nicht übersteigen. Ein entsprechender Zuschlag für Feiertagsarbeit setzt jedoch begrifflich voraus, dass dem Arbeitnehmer die an einem Feiertag geleistete Arbeit - zusätzlich zum üblichen Lohn - vergütet wird.

Genau das ist aber nicht der Fall, wenn der Arbeitnehmer aufgrund seiner Arbeit an einem Wochenfeiertag einen Anspruch auf einen bezahlten freien Tag erworben hat und dieser Freizeitanspruch später durch eine Vergütung abgegolten wird. Diese Abgeltung ist dann nämlich als eine Entschädigung für den nicht erhaltenen freien Tag anzusehen. Sie tritt nicht zu dem Lohn für die Feiertagsarbeit hinzu, sondern zu dem Lohn für die Arbeit an dem Tag, der von Ihrem Arbeitnehmer als freier Tag hätte in Anspruch genommen werden können. An dieser Beurteilung ändert sich auch dann nichts, wenn der Freizeitausgleich aus betrieblichen Gründen unterblieben ist.

 
[mmk]
 
psnk-fepl 2025-03-13 wid-83 drtm-bns 2025-03-13