Rechtsberatung

Wir bieten unseren Mandanten eine ihre Gesamtsituation berücksichtigende umfassende Rechtsberatung. Dabei beraten wir Privatpersonen, Unternehmen und Köperschaften des privaten und des öffentlichen Rechts zu fast allen Rechtsgebieten. Um eine hohe Beratungsqualität zu sichern, sind die Juristen in unserem Team auf verschiedenen Rechtsgebieten spezialisiert...
 

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Steuerberatung

Das Leistungsspektrum in unserer Steuerabteilung reicht von der Erstellung der laufenden Finanzbuchhaltung, Lohn- und Gehaltsabrechnung einschließlich elektronischer Übermittlung der Meldungen über die Erstellung von Jahresabschlüssen, Gewinnermittlungen und Steuererklärungen bis hin zur Beratung und Vertretung bei außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung...

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Bewirtungskosten bei einer Schulung nur begrenzt abzugsfähig

Nur für Arbeitnehmer des bewirtenden Unternehmens ist der volle Betriebsausgabenabzug für Bewirtungskosten möglich.

Ganz klar hat der Bundesfinanzhof jetzt die Grenze gezogen, wann Bewirtungskosten komplett und wann nur teilweise abzugsfähig sind: Nur wenn ausschließlich eigene Arbeitnehmer bewirtet werden, sind die Bewirtungskosten betrieblich veranlasst und damit voll abzugsfähig. Lässt das Unternehmen dagegen bei einer Schulung auch oder sogar ausschließlich andere Personen verköstigen (z.B. selbstständige Handelsvertreter), liegt eine geschäftliche Bewirtung vor, mit der Folge, dass die Bewirtungskosten nur zu 70 % abzugsfähig sind. Daran ändert sich auch nichts, wenn die Bewirtung gegenüber der Schulung nur einen untergeordneten Charakter hat. Maßstab ist allein die Arbeitnehmereigenschaft der bewirteten Personen.

 
[mmk]
 
psnk-fepl 2025-03-13 wid-83 drtm-bns 2025-03-13