Rechtsberatung

Wir bieten unseren Mandanten eine ihre Gesamtsituation berücksichtigende umfassende Rechtsberatung. Dabei beraten wir Privatpersonen, Unternehmen und Köperschaften des privaten und des öffentlichen Rechts zu fast allen Rechtsgebieten. Um eine hohe Beratungsqualität zu sichern, sind die Juristen in unserem Team auf verschiedenen Rechtsgebieten spezialisiert...
 

mehr...

Steuerberatung

Das Leistungsspektrum in unserer Steuerabteilung reicht von der Erstellung der laufenden Finanzbuchhaltung, Lohn- und Gehaltsabrechnung einschließlich elektronischer Übermittlung der Meldungen über die Erstellung von Jahresabschlüssen, Gewinnermittlungen und Steuererklärungen bis hin zur Beratung und Vertretung bei außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung...

mehr...

Kostenübernahme für eine Bildschirmarbeitsbrille

Die steuerfreie Übernahme der Kosten für eine Bildschirmarbeitsbrille durch den Arbeitgeber ist nur dann möglich, wenn deren Notwendigkeit zuvor von einem Augenarzt diagnostiziert wurde.

Übernimmt der Arbeitgeber gemäß der gesetzlichen Verpflichtung die Kosten für eine Bildschirmarbeitsbrille, dann ist diese Kostenübernahme für den Arbeitnehmer steuerfrei. Das gilt jedoch nur, wenn eine fachkundige Person die Notwendigkeit einer solchen Brille bescheinigt. Die Finanzverwaltung hat nun ihre Auffassung kund getan, dass in diesem Fall nur ein Arzt als fachkundige Person gilt. Stammt die Bescheinigung nur von einem Optiker, bestünde für den Arbeitgeber keine gesetzliche Verpflichtung zur Kostenübernahme und damit keine Steuerfreiheit für den Arbeitgeber. Eine zweite Voraussetzung für die Anerkennung durch das Finanzamt ist, dass die Verordnung durch den Arzt vor Anschaffung der Brille ausgestellt wurde.

 
[mmk]
 
psnk-fepl 2025-03-13 wid-83 drtm-bns 2025-03-13