Rechtsberatung

Wir bieten unseren Mandanten eine ihre Gesamtsituation berücksichtigende umfassende Rechtsberatung. Dabei beraten wir Privatpersonen, Unternehmen und Köperschaften des privaten und des öffentlichen Rechts zu fast allen Rechtsgebieten. Um eine hohe Beratungsqualität zu sichern, sind die Juristen in unserem Team auf verschiedenen Rechtsgebieten spezialisiert...
 

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Steuerberatung

Das Leistungsspektrum in unserer Steuerabteilung reicht von der Erstellung der laufenden Finanzbuchhaltung, Lohn- und Gehaltsabrechnung einschließlich elektronischer Übermittlung der Meldungen über die Erstellung von Jahresabschlüssen, Gewinnermittlungen und Steuererklärungen bis hin zur Beratung und Vertretung bei außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung...

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Grundlohn bei Zuschlag für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit

Als Grundlohn für die Berechnung steuerfreier Zuschläge ist nicht der im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum tatsächlich gezahlte, sondern der arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitslohn maßgeblich.

Der für die Höhe der Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit entscheidende Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum für seine regelmäßige Arbeitszeit arbeitsvertraglich zusteht. Diesen Grundsatz aus dem Einkommensteuergesetz hat der Bundesfinanzhof bestätigt und klargestellt, dass es für die Bemessung der Steuerfreiheit der Zuschläge daher keine Rolle spielt, ob und in welchem Umfang der Grundlohn dem Arbeitnehmer tatsächlich zufließt. Das Gericht meint, dass der Zweck der steuerfreien Zuschläge nur erreicht werden kann, wenn die Höhe der Steuerfreiheit nach dem vereinbarten und nicht nach dem tatsächlich zugeflossenen laufenden Arbeitslohn bestimmt wird. Denn nur dann kann der Arbeitnehmer von Beginn des Arbeitsverhältnisses an und damit vor Ableistung des Dienstes zu den begünstigten Zeiten feststellen, in welcher Höhe der Arbeitgeber die Zuschläge steuerfrei zahlen wird.

 
[mmk]
 
psnk-fepl 2025-03-12 wid-83 drtm-bns 2025-03-12