Rechtsberatung

Wir bieten unseren Mandanten eine ihre Gesamtsituation berücksichtigende umfassende Rechtsberatung. Dabei beraten wir Privatpersonen, Unternehmen und Köperschaften des privaten und des öffentlichen Rechts zu fast allen Rechtsgebieten. Um eine hohe Beratungsqualität zu sichern, sind die Juristen in unserem Team auf verschiedenen Rechtsgebieten spezialisiert...
 

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Steuerberatung

Das Leistungsspektrum in unserer Steuerabteilung reicht von der Erstellung der laufenden Finanzbuchhaltung, Lohn- und Gehaltsabrechnung einschließlich elektronischer Übermittlung der Meldungen über die Erstellung von Jahresabschlüssen, Gewinnermittlungen und Steuererklärungen bis hin zur Beratung und Vertretung bei außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung...

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Ordnungsgemäßes Fahrtenbuch trotz kleinerer Ungenauigkeiten

Trotz kleinerer Mängel und Ungenauigkeiten kann ein Fahrtenbuch steuerlich anzuerkennen sein, wenn die Angaben insgesamt vollständig sind und den privaten Nutzungsanteil korrekt wiedergeben.

Kleinere Mängel und Ungenauigkeiten im Fahrtenbuch führen nicht zur Verwerfung und Anwendung der 1 %-Regelung, wenn die Angaben insgesamt plausibel sind. Das Niedersächsische Finanzgericht folgt damit einem früheren Urteil des Bundesfinanzhofs. Entscheidend ist, ob trotz der Mängel noch eine hinreichende Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben gegeben und der Nachweis des zu versteuernden Privatanteils an der Gesamtfahrleistung des Firmenwagens möglich ist.

Im Streitfall ging das Finanzgericht davon aus, dass das Fahrtenbuch ordnungsgemäß ist, obwohl der Kläger Abkürzungen für Kunden und Ortsangaben verwendete und Tankstopps sowie Ortsangaben bei Hotelübernachtungen nicht aufzeichnete. Auch Differenzen aus dem Vergleich zwischen den Kilometerangaben im Fahrtenbuch und einem Routenplaner sah das Gericht unterhalb gewisser Grenzen als unerheblich an. Die Anforderungen an das ordnungsgemäße Führen eines Fahrtenbuches dürften nicht überspannt werden, damit aus der 1%-Regelung in der Praxis nicht eine unwiderlegbare Typisierung wird. Weil dann eine Übermaßbesteuerung drohen würde, wäre dies aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zu rechtfertigen.

 
[mmk]
 
psnk-fepl 2025-03-12 wid-83 drtm-bns 2025-03-12