Rechtsberatung

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Steuerberatung

Das Leistungsspektrum in unserer Steuerabteilung reicht von der Erstellung der laufenden Finanzbuchhaltung, Lohn- und Gehaltsabrechnung einschließlich elektronischer Übermittlung der Meldungen über die Erstellung von Jahresabschlüssen, Gewinnermittlungen und Steuererklärungen bis hin zur Beratung und Vertretung bei außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung...

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Pflicht zur elektronischen Erfassung der Arbeitszeit

Ein Urteil, laut dem alle Arbeitgeber schon jetzt zu einer elekronischen Erfassung der gesamten Arbeitszeit verpflichtet sind, wird nun gesetzlich normiert.

Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs hat im letzten Jahr das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, ein System einzuführen, mit dem die von den Mitarbeitern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann. Das Gericht stützt sich dabei auf eine Vorgabe im Arbeitsschutzgesetz. Nach dem Arbeitszeitgesetz mussten die Arbeitgeber bisher nur für die Dokumentation von Überstunden und Sonntagsarbeit sorgen.

Einmal abgesehen davon, dass Arbeitgeber schon jetzt nicht über einen akuten Mangel an bürokratischen Vorgaben klagen können, hat das Urteil aber mehr Fragen aufgeworfen, als es beantwortet hat. Bisher gibt es nämlich keinerlei detaillierte Regelungen, wie eine solche Arbeitszeiterfassung auszusehen hat und welche Sanktionen andernfalls drohen können. Auch das Gericht hat sich dazu ausgeschwiegen. Das Urteil hat aber das Bundesarbeitsministerium auf den Plan gerufen, das nun an der Reform des Arbeitszeitgesetzes arbeitet.

Vorgesehen ist demnach, dass Arbeitgeber verpflichtet werden, den Beginn, das Ende und die Dauer der täglichen Arbeitszeit aller Arbeitnehmer jeweils am Tag der Arbeitsleistung elektronisch aufzuzeichnen. Alternativ kann die Aufzeichnung auch durch die Arbeitnehmer selbst oder durch einen Dritten erfolgen. Immerhin verzichtet das Ministerium auf eine Verschärfung der Vorgaben aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs. Trotzdem kommen damit neue Herausforderungen auf die Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu.

Für Tarifpartner ist eine Ausnahmeregelung vorgesehen, die es ihnen erlaubt, innerhalb gewisser Grenzen von den gesetzlichen Vorgaben abzuweichen. Insbesondere soll für die Tarifpartner auch eine Aufzeichnung in Papierform statt der zwingenden elektronischen Aufzeichnung möglich sein. Das Gesetzgebungsverfahren steht jedoch noch am Anfang, sodass weitere Änderungen und Klarstellungen zu erwarten sind.

 
[mmk]
 
psnk-fepl 2025-03-12 wid-83 drtm-bns 2025-03-12