Rechtsberatung

Wir bieten unseren Mandanten eine ihre Gesamtsituation berücksichtigende umfassende Rechtsberatung. Dabei beraten wir Privatpersonen, Unternehmen und Köperschaften des privaten und des öffentlichen Rechts zu fast allen Rechtsgebieten. Um eine hohe Beratungsqualität zu sichern, sind die Juristen in unserem Team auf verschiedenen Rechtsgebieten spezialisiert...
 

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Steuerberatung

Das Leistungsspektrum in unserer Steuerabteilung reicht von der Erstellung der laufenden Finanzbuchhaltung, Lohn- und Gehaltsabrechnung einschließlich elektronischer Übermittlung der Meldungen über die Erstellung von Jahresabschlüssen, Gewinnermittlungen und Steuererklärungen bis hin zur Beratung und Vertretung bei außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung...

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Rückstellungen für Altersteilzeit sind nicht zulässig

Ein Unternehmen darf keine Rückstellung für den tarifvertraglichen Anspruch auf Nachteilsausgleich zu den laufenden Altersteilzeitverträgen bilden.

Wenn der Tarifvertrag die Zahlung eines Nachteilsausgleichs für die zu erwartende Rentenkürzung bei Altersteilzeit vorsieht, darf der Arbeitgeber für diesen Nachteilsausgleich keine Rückstellung bilden. Das Finanzamt wollte in einem Streitfall lediglich keine volle Rückstellung bereits zu Beginn der Altersteilzeitverträge akzeptieren, sondern die Rückstellung über die Laufzeit der Verträge ratierlich wachsen lassen. Doch der Bundesfinanzhof hat die Bildung einer Rückstellung gleich komplett ausgeschlossen. Weil die Zahlung des Nachteilsausgleichs daran geknüpft ist, dass tatsächlich eine Rentenkürzung beim Arbeitnehmer erfolgt, sei die für eine Rückstellung notwendige wirtschaftliche Verursachung erst mit dieser Kürzung verwirklicht, meint der Bundesfinanzhof.

 
[mmk]
 
psnk-fepl 2025-03-12 wid-83 drtm-bns 2025-03-12