Rechtsberatung

Wir bieten unseren Mandanten eine ihre Gesamtsituation berücksichtigende umfassende Rechtsberatung. Dabei beraten wir Privatpersonen, Unternehmen und Köperschaften des privaten und des öffentlichen Rechts zu fast allen Rechtsgebieten. Um eine hohe Beratungsqualität zu sichern, sind die Juristen in unserem Team auf verschiedenen Rechtsgebieten spezialisiert...
 

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Steuerberatung

Das Leistungsspektrum in unserer Steuerabteilung reicht von der Erstellung der laufenden Finanzbuchhaltung, Lohn- und Gehaltsabrechnung einschließlich elektronischer Übermittlung der Meldungen über die Erstellung von Jahresabschlüssen, Gewinnermittlungen und Steuererklärungen bis hin zur Beratung und Vertretung bei außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung...

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Beitragsbemessungsgrenzen 2018

Mit jedem Jahreswechsel werden die Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung an die Lohnentwicklung des Vorjahres angepasst.

Zum 1. Januar 2018 wurden die Beitragsbemessungsgrenzen der Sozialversicherung und andere Sozialversicherungswerte wieder wie jedes Jahr an die Lohnentwicklung im vorangegangenen Jahr angepasst. Die Löhne und Gehälter sind 2016 um durchschnittlich 2,42 % gestiegen, wobei Ostdeutschland durch die deutliche Anhebung im letzten Jahr diesmal einen geringeren Anstieg erfährt.

Die Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung steigt im Westen um 1.800 Euro auf 78.000 Euro (6.500 Euro mtl.). Im Osten steigt sie um 1.200 Euro auf dann 69.600 Euro (5.800 Euro mtl.).

In der knappschaftlichen Versicherung steigt die Grenze im Westen um 1.800 Euro auf dann 96.000 Euro (8.000 Euro mtl.). Auch im Osten beträgt die Erhöhung 1.800 Euro auf nun 85.800 Euro (7.150 Euro mtl.).

In der Kranken- und Pflegeversicherung ist die Beitragsbemessungsgrenze bundesweit einheitlich festgelegt und erhöht sich um 900 Euro auf jetzt 53.100 Euro (4.425 Euro mtl.). Die Versicherungspflichtgrenze liegt allerdings 6.300 Euro höher bei 59.400 Euro im Jahr (4.950 Euro mtl.).

Die Bezugsgröße, die zum Beispiel für die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung relevant ist, steigt im Westen, wieder um 840 Euro im Jahr. Der neue Wert beträgt damit im Westen 36.540 Euro im Jahr (3.045 Euro mtl.). Im Osten erhöht sich die Bezugsgröße nur um 420 Euro auf dann 32.340 Euro im Jahr (2.695 Euro mtl.).

 
[mmk]
 
psnk-fepl 2025-03-12 wid-83 drtm-bns 2025-03-12