
Wir bieten unseren Mandanten eine ihre Gesamtsituation berücksichtigende umfassende Rechtsberatung. Dabei beraten wir Privatpersonen, Unternehmen und Köperschaften des privaten und des öffentlichen Rechts zu fast allen Rechtsgebieten. Um eine hohe Beratungsqualität zu sichern, sind die Juristen in unserem Team auf verschiedenen Rechtsgebieten spezialisiert...
Das Leistungsspektrum in unserer Steuerabteilung reicht von der Erstellung der laufenden Finanzbuchhaltung, Lohn- und Gehaltsabrechnung einschließlich elektronischer Übermittlung der Meldungen über die Erstellung von Jahresabschlüssen, Gewinnermittlungen und Steuererklärungen bis hin zur Beratung und Vertretung bei außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung...
Der Bundesfinanzhof hat vor einigen Jahren entschieden, dass für einen Dienstwagen, der auch privat genutzt werden darf, selbst dann ein geldwerter Vorteil zu versteuern ist, wenn der Arbeitnehmer nachweist, dass er mit dem Auto keine privaten Fahrten unternommen hat. Anders sieht es nach einem neuen Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf dagegen aus, wenn die Nutzung aufgrund einer krankheitsbedingten Fahruntüchtigkeit zeitweise generell unmöglich ist.
Entscheidend war in diesem Fall allerdings nicht, dass die Fahruntüchtigkeit eine Nutzung verhindert hat, sondern die schriftliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber über die Dienstwagennutzung. Dort war nämlich die Nutzung für den Fall einer Fahruntüchtigkeit durch Alkohol, Medikamente, Übermüdung oder Krankheit grundsätzlich verboten. Weil damit für die Zeit der Fahruntüchtigkeit auch kein privater Nutzungsanspruch bestand und eine vertragswidrige Nutzung durch Dritte (Familienangehörige etc.) ebenfalls ausgeschlossen werden konnte, gab das Gericht dem Kläger recht. Das Finanzamt hat die Entscheidung ebenfalls akzeptiert. Somit ist eine entsprechende Regelung für den Fall der Fahruntüchtigkeit im Arbeitsvertrag oder der Vereinbarung zur Dienstwagenüberlassung immer eine gute Idee.