Rechtsberatung

Wir bieten unseren Mandanten eine ihre Gesamtsituation berücksichtigende umfassende Rechtsberatung. Dabei beraten wir Privatpersonen, Unternehmen und Köperschaften des privaten und des öffentlichen Rechts zu fast allen Rechtsgebieten. Um eine hohe Beratungsqualität zu sichern, sind die Juristen in unserem Team auf verschiedenen Rechtsgebieten spezialisiert...
 

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Steuerberatung

Das Leistungsspektrum in unserer Steuerabteilung reicht von der Erstellung der laufenden Finanzbuchhaltung, Lohn- und Gehaltsabrechnung einschließlich elektronischer Übermittlung der Meldungen über die Erstellung von Jahresabschlüssen, Gewinnermittlungen und Steuererklärungen bis hin zur Beratung und Vertretung bei außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung...

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Abfindung für einen ausgeschlossenen GmbH-Gesellschafter

Ein GmbH-Gesellschafter, der durch Einziehungsbeschluss aus der Gesellschaft ausgeschlossen wird, muss eine Abfindung erhalten.

Die Zwangseinziehung eines GmbH-Geschäftsanteils löst die Verpflichtung der Gesellschaft aus, an den ausscheidenden Gesellschafter eine Abfindung zu bezahlen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Ausschluss durch Gesellschafterbeschluss, nach Eigenkündigung oder durch Ausschlussurteil geschieht. Die Abfindung darf nicht aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft stammen (Kapitalerhaltungsgebot).

Bei der Vorbereitung eines Gesellschafterausschlusses muss die Einflussnahme des Kapitalerhaltungsgebots bzw. der Abfindungsverpflichtung auf die Wirksamkeit eines Einziehungsbeschlusses bedacht werden:

· Sofern die Abfindung bereits zum Zeitpunkt der Zwangseinziehung nur unter Verwendung von gebundenem Vermögen bezahlt werden könnte, ist der Ausschluss nur realisierbar, wenn entweder die übrigen Gesellschafter die Zahlungsverpflichtung der GmbH übernehmen oder durch eine gleichzeitige Kapitalherabsetzung genügend freies Vermögen für die Abfindung gebildet wird.

· Sofern die Abfindung zum Zeitpunkt der Zwangseinziehung unproblematisch bezahlt werden kann, jedoch noch nicht abschließend berechnet oder fällig ist, entsteht ein Schwebezustand. Klare und eindeutige Regelungen zur Abfindungsberechnung und die Möglichkeit der Gesellschaft, eine zeitlich gestreckte Abfindung nach freiem Ermessen auch vorfällig zu bezahlen, eröffnen den verbliebenen Gesellschaftern schließlich die Möglichkeit, den Schwebezustand bis zur Abfindungszahlung zu verkürzen oder ihn notfalls vorzeitig zu beenden.

 
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psnk-fepl 2025-03-12 wid-85 drtm-bns 2025-03-12