Rechtsberatung

Wir bieten unseren Mandanten eine ihre Gesamtsituation berücksichtigende umfassende Rechtsberatung. Dabei beraten wir Privatpersonen, Unternehmen und Köperschaften des privaten und des öffentlichen Rechts zu fast allen Rechtsgebieten. Um eine hohe Beratungsqualität zu sichern, sind die Juristen in unserem Team auf verschiedenen Rechtsgebieten spezialisiert...
 

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Steuerberatung

Das Leistungsspektrum in unserer Steuerabteilung reicht von der Erstellung der laufenden Finanzbuchhaltung, Lohn- und Gehaltsabrechnung einschließlich elektronischer Übermittlung der Meldungen über die Erstellung von Jahresabschlüssen, Gewinnermittlungen und Steuererklärungen bis hin zur Beratung und Vertretung bei außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung...

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Notarangaben beim Wechsel im Gesellschafterbestand

Beim Gesellschafterwechsel in einer GmbH hat der Notar lediglich die Anzeige gegenüber dem Registergericht auszuführen und muss darüber hinaus keine weiteren Angaben machen.

Der Notar, der den Vertrag über einen Wechsel im Gesellschafterbestand beurkundet hat, hat diese Veränderung unverzüglich dem Registergericht anzuzeigen. Weitere Angaben muss er allerdings nicht machen. Er ist weder verpflichtet, einen Übertragungsvertrag vorzulegen, noch mitzuteilen, von wem auf wen der Geschäftsanteil übertragen worden ist.

Die Anzeige gegenüber dem Registergericht reicht aus, um sicherzustellen, dass für Dritte aus dem Handelsregister stets der aktuelle Gesellschafterbestand ersichtlich ist. Infolge der Anzeige hat das Gericht nämlich einen tatsächlichen Anhaltspunkt für eine Veränderung und kann die Einreichung einer aktualisierten Gesellschafterliste anfordern und gegebenenfalls erzwingen. Die Anzeigepflicht des Notars besteht immer dann, wenn die entsprechende Abtretung rechtswirksam erklärt wurde.

 
[mmk]
 
psnk-fepl 2025-03-12 wid-85 drtm-bns 2025-03-12