Rechtsberatung

Wir bieten unseren Mandanten eine ihre Gesamtsituation berücksichtigende umfassende Rechtsberatung. Dabei beraten wir Privatpersonen, Unternehmen und Köperschaften des privaten und des öffentlichen Rechts zu fast allen Rechtsgebieten. Um eine hohe Beratungsqualität zu sichern, sind die Juristen in unserem Team auf verschiedenen Rechtsgebieten spezialisiert...
 

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Steuerberatung

Das Leistungsspektrum in unserer Steuerabteilung reicht von der Erstellung der laufenden Finanzbuchhaltung, Lohn- und Gehaltsabrechnung einschließlich elektronischer Übermittlung der Meldungen über die Erstellung von Jahresabschlüssen, Gewinnermittlungen und Steuererklärungen bis hin zur Beratung und Vertretung bei außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung...

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Unbeschränkte Haftung nach Gründungsscheitern

Werden die Geschäfte einer Vor-GmbH nach dem Scheitern der GmbH-Gründung fortgeführt, haften die Gesellschafter für die Verbindlichkeiten unbeschränkt.

Bis zur Gründung und Eintragung einer GmbH in das Handelsregister besteht eine Vor-GmbH. Diese kann ihrerseits bereits Rechtsgeschäfte vornehmen. Die Gesellschafter der Vor-GmbH, die in der Regel auch die Gesellschafter der späteren GmbH sind, haften dabei nur quotenmäßig für entstehende Verbindlichkeiten.

Scheitert jedoch die Gründung der GmbH, so haften die Gesellschafter bei Fortführung der Geschäfte nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs unbeschränkt. Grund hierfür ist, dass den Gläubigern nunmehr kein neuer Schuldner in Gestalt der zu errichtenden GmbH zukommt. Auf die GmbH gehen bei erfolgreicher Gründung nämlich die Rechte und Pflichten der Vor-GmbH über. Zudem würde eine weitergehende Haftungsprivilegierung eine eigenständige, gesetzlich nicht vorgesehene, Gesellschaftsform darstellen.

 
[mmk]
 
psnk-fepl 2025-03-12 wid-85 drtm-bns 2025-03-12