Rechtsberatung

Wir bieten unseren Mandanten eine ihre Gesamtsituation berücksichtigende umfassende Rechtsberatung. Dabei beraten wir Privatpersonen, Unternehmen und Köperschaften des privaten und des öffentlichen Rechts zu fast allen Rechtsgebieten. Um eine hohe Beratungsqualität zu sichern, sind die Juristen in unserem Team auf verschiedenen Rechtsgebieten spezialisiert...
 

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Steuerberatung

Das Leistungsspektrum in unserer Steuerabteilung reicht von der Erstellung der laufenden Finanzbuchhaltung, Lohn- und Gehaltsabrechnung einschließlich elektronischer Übermittlung der Meldungen über die Erstellung von Jahresabschlüssen, Gewinnermittlungen und Steuererklärungen bis hin zur Beratung und Vertretung bei außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung...

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Versammlungseinberufung durch Gesellschafter bindend

Beschließen die Gesellschafter einer GmbH einstimmig einen weiteren Termin für eine weitere Versammlung, kann der Geschäftsführer diesen nicht abändern.

Versammlungen der Anteilseigner einer GmbH werden grundsätzlich von dem oder den Geschäftsführer(n) einberufen. Daneben können die Gesellschafter aber auch selbst eine Einberufung beschließen. Voraussetzung hierfür ist ein einstimmiger Beschluss aller Gesellschafter. Liegt ein solcher vor, ist auch die Geschäftsführung der GmbH daran gebunden.

So erklärte das Oberlandesgericht München die Beschlüsse einer durch die Geschäftsführung einberufenen Gesellschafterversammlung für ungültig, da keine ordnungsgemäße Einberufung erfolgt ist. Die Gesellschafter hatten durch einstimmigen Beschluss in der vorangegangenen Versammlung einen Termin beschlossen, der zwei Tage nach dem von der Geschäftsführung angesetzten gelegen hat. Da es an besonderen Eilgründen fehlte, konnte nach Ansicht des Senats die Geschäftsführung von diesem Beschluss nicht wirksam abweichen. Die Ladung und die daraus folgende Versammlung waren deshalb rechtswidrig.

 
[mmk]
 
psnk-fepl 2025-03-12 wid-85 drtm-bns 2025-03-12