Rechtsberatung

Wir bieten unseren Mandanten eine ihre Gesamtsituation berücksichtigende umfassende Rechtsberatung. Dabei beraten wir Privatpersonen, Unternehmen und Köperschaften des privaten und des öffentlichen Rechts zu fast allen Rechtsgebieten. Um eine hohe Beratungsqualität zu sichern, sind die Juristen in unserem Team auf verschiedenen Rechtsgebieten spezialisiert...
 

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Steuerberatung

Das Leistungsspektrum in unserer Steuerabteilung reicht von der Erstellung der laufenden Finanzbuchhaltung, Lohn- und Gehaltsabrechnung einschließlich elektronischer Übermittlung der Meldungen über die Erstellung von Jahresabschlüssen, Gewinnermittlungen und Steuererklärungen bis hin zur Beratung und Vertretung bei außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung...

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Amtsniederlegung des Geschäftsführers

Die Amtsniederlegung eines GmbH-Geschäftsführers ist nicht gesetzlich geregelt, dennoch müssen einige Dinge beachtet werden, damit die Amtsniederlegung wirksam ist.

Die Tätigkeit eines GmbH-Geschäftsführers endet normalerweise aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses über seine Abberufung. Daneben kann der Geschäftsführer aber auch von sich aus sein Amt niederlegen. Im GmbH-Gesetz ist die Amtsniederlegung eines Geschäftsführers allerdings nicht geregelt. Einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg sind zur Amtsniederlegung eines Geschäftsführers nun folgende Grundsätze zu entnehmen:

Die Amtsniederlegung muss gegenüber sämtlichen Gesellschaftern erklärt werden.

Es muss der Nachweis geführt werden, dass die Niederlegungserklärung allen Gesellschaftern zugegangen ist. Zur Nachweisführung reicht ein Bestätigungsschreiben der Gesellschafter oder das Protokoll einer Gesellschafterversammlung aus.

Die Niederlegung des Amtes eines Geschäftsführers ist unabhängig davon, ob der Geschäftsführer einen wichtigen Grund zur Amtsniederlegung hat. Die Amtsniederlegung ist auch unabhängig von Kündigungsfristen und lässt den Dienstvertrag unberührt. Unwirksam kann eine Amtsniederlegung sein, wenn der einzige Geschäftsführer im Falle einer bevorstehenden Insolvenz die Amtsniederlegung erklärt, um keinen Insolvenzantrag stellen zu müssen.

Die Amtsniederlegung haben die verbliebenen Geschäftsführer in notariell beglaubigter Form zum Handelsregister anzumelden. Legt der einzige Geschäftsführer sein Amt nieder, so müssen die Gesellschafter einen neuen Geschäftsführer bestellen, da eine GmbH nur durch einen Geschäftsführer handlungsfähig ist.

 
[mmk]
 
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