Rechtsberatung

Wir bieten unseren Mandanten eine ihre Gesamtsituation berücksichtigende umfassende Rechtsberatung. Dabei beraten wir Privatpersonen, Unternehmen und Köperschaften des privaten und des öffentlichen Rechts zu fast allen Rechtsgebieten. Um eine hohe Beratungsqualität zu sichern, sind die Juristen in unserem Team auf verschiedenen Rechtsgebieten spezialisiert...
 

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Steuerberatung

Das Leistungsspektrum in unserer Steuerabteilung reicht von der Erstellung der laufenden Finanzbuchhaltung, Lohn- und Gehaltsabrechnung einschließlich elektronischer Übermittlung der Meldungen über die Erstellung von Jahresabschlüssen, Gewinnermittlungen und Steuererklärungen bis hin zur Beratung und Vertretung bei außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung...

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Zinslose Abschlagszahlung auf Gewinntantieme

Eine zinslose gewährte Abschlagszahlung auf eine Gewinntantieme an die Gesellschafter-Geschäftsführer ist keine verdeckte Gewinnausschüttung, soweit dazu eine klare Vereinbarung existiert.

Eine GmbH kann mit ihren Gesellschafter-Geschäftsführern vereinbaren, diesen Gewinntantiemen auszuzahlen. Auf die Gewinntantiemen kann die Gesellschaft schon während des Geschäftsjahres angemessene Vorschüsse leisten. Dass für die Vorschusszahlungen keine Verzinsung vorgesehen ist, bedeutet nicht, dass damit eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt.

Eine Verzinsung ist deshalb nicht notwendig, weil bei einem Geschäftsführungsvertrag für die Gewinntantieme Dienste gegen Entgelt geleistet werden, die jedoch anders als bei monatlichen Gehaltszahlungen, bei denen das Entgelt der Dienstleistung in einem engen zeitlichen Abstand folgt, vorschussweise über einen Jahreszeitraum erbracht werden. Es wäre schlicht und ergreifend unbillig, wenn ein Vertragspartner, der schon einen Leistungsvorschuss erbracht hat, angemessene Vorschusszahlungen auch noch verzinsen müsste.

Die Rechtsprechung verlangt allerdings, dass die Voraussetzungen einer Vorschusszahlung und deren Fälligkeit im Einzelnen klar und eindeutig im Voraus festgelegt sind. Es genügt nicht, dem Gesellschafter-Geschäftsführer das Recht einzuräumen, angemessene Vorschüsse verlangen zu können. Zahlt eine GmbH ihrem Gesellschafter ohne eine entsprechende klare und eindeutige Abmachung einen unverzinslichen Tantiemenvorschuss, so ist der Verzicht auf eine angemessene Verzinsung nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs eine verdeckte Gewinnausschüttung.

 
[mmk]
 
psnk-fepl 2025-03-13 wid-85 drtm-bns 2025-03-13