
Wir bieten unseren Mandanten eine ihre Gesamtsituation berücksichtigende umfassende Rechtsberatung. Dabei beraten wir Privatpersonen, Unternehmen und Köperschaften des privaten und des öffentlichen Rechts zu fast allen Rechtsgebieten. Um eine hohe Beratungsqualität zu sichern, sind die Juristen in unserem Team auf verschiedenen Rechtsgebieten spezialisiert...
Das Leistungsspektrum in unserer Steuerabteilung reicht von der Erstellung der laufenden Finanzbuchhaltung, Lohn- und Gehaltsabrechnung einschließlich elektronischer Übermittlung der Meldungen über die Erstellung von Jahresabschlüssen, Gewinnermittlungen und Steuererklärungen bis hin zur Beratung und Vertretung bei außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung...
Im Steuerrecht gibt es derzeit keine Berichtigungsvorschrift, mit der die Steuerbescheide von Gesellschaftern noch geändert werden können, nachdem der Betriebsprüfer eine verdeckte Gewinnausschüttung festgestellt hat. Da jedoch Betriebsprüfungen erst nach Jahren stattfinden, sind die Einkommensteuerbescheide, mit denen der Geschäftsführer seine Bezüge versteuert hat, längst bestandskräftig, eine Steuerentlastung auf der Ebene des Gesellschafter-Geschäftsführers kann also nicht mehr stattfinden.
Hier fordert die Bundessteuerberaterkammer eine Änderung der Abgabenordnung, damit die Steuerentlastung beim Gesellschafter grundsätzlich stattfinden kann. Derzeit besteht nur die Möglichkeit, dass Sie versuchen, Einkommensteuerbescheide durch Einsprüche aus anderen Rechtsgründen offen zu halten. Alternativ können Sie auch einen Antrag an das Finanzamt stellen, den Bescheid hinsichtlich der Einkünfte, die dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen, für vorläufig zu erklären. Ein Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg hat den Weg dazu eröffnet. Zwar hat das Urteil noch nicht den Rechtsanspruch auf einen solchen Zusatz festgeschrieben. Das Finanzgericht hat jedoch die Ablehnung des Finanzamts zurückgewiesen und teilt die Bedenken der Beschwerdeführer hinsichtlich möglicherweise später noch entstehender verdeckter Gewinnausschüttungen.