Rechtsberatung

Wir bieten unseren Mandanten eine ihre Gesamtsituation berücksichtigende umfassende Rechtsberatung. Dabei beraten wir Privatpersonen, Unternehmen und Köperschaften des privaten und des öffentlichen Rechts zu fast allen Rechtsgebieten. Um eine hohe Beratungsqualität zu sichern, sind die Juristen in unserem Team auf verschiedenen Rechtsgebieten spezialisiert...
 

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Steuerberatung

Das Leistungsspektrum in unserer Steuerabteilung reicht von der Erstellung der laufenden Finanzbuchhaltung, Lohn- und Gehaltsabrechnung einschließlich elektronischer Übermittlung der Meldungen über die Erstellung von Jahresabschlüssen, Gewinnermittlungen und Steuererklärungen bis hin zur Beratung und Vertretung bei außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung...

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Pkw-Privatnutzung trotz gesellschaftsvertraglichen Nutzungsverbots steuerpflichtig

Ein gesellschaftsvertragliches Nutzungsverbot schließt die private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs nicht aus. Ohne Nachweis, dass das Fahrzeug nicht privat genutzt wurde, gilt der Beweis des ersten Anscheins und damit die 1 %-Regelung.

Bei einem Gesellschafter, der ein von der Gesellschaft angeschafftes Fahrzeug betrieblich nutzt, gilt der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass das ihm zur Verfügung stehende Fahrzeug auch privat genutzt wird. Ein gesellschaftsvertraglich vereinbartes Nutzungsverbot steht der Annahme der privaten Mitbenutzung eines Pkws nicht entgegen - es sei denn, Sie legen dar,

wie das Nutzungsverbot durch die Gesellschaft überwacht worden ist bzw.

welche geeigneten organisatorischen Maßnahmen getroffen worden sind, um sicherzustellen, dass tatsächlich keine Privatfahrten mit dem Unternehmensfahrzeug durchgeführt werden.

Ohne diese Darlegung kommt die 1%-Regelung zur Anwendung. Die aufgeführten Anforderungen an die Widerlegung des Anscheinsbeweises ergeben sich aus dem Zweck der 1%-Regelung. Aufgrund der gesetzlichen Vorschrift sollen gerade Streitigkeiten darüber vermieden werden, ob und in welchem Umfang Sie das zur Verfügung gestellte Fahrzeug privat nutzen. Lediglich in den Fällen, in denen eine private Mitnutzung nahezu von vornherein ausgeschlossen ist, ist die 1%-Regelung nicht anzuwenden.

Weshalb eine private Nutzung ausgeschlossen ist, muss von Ihnen dargelegt werden. Sie können sich allerdings nicht lediglich darauf berufen, über gut ausgestattete Privatfahrzeuge zu verfügen. Dieses Argument allein genügt nicht, um den Anscheinsbeweis zu entkräften. Notwendig wäre es, über ein gleichwertiges Privatfahrzeug zu verfügen, das im Status und Gebrauchswert vergleichbar mit dem Geschäftswagen ist. Alleine eine gute Ausstattung ist nicht ausreichend.

 
[mmk]
 
psnk-fepl 2025-03-12 wid-85 drtm-bns 2025-03-12