Rechtsberatung

Wir bieten unseren Mandanten eine ihre Gesamtsituation berücksichtigende umfassende Rechtsberatung. Dabei beraten wir Privatpersonen, Unternehmen und Köperschaften des privaten und des öffentlichen Rechts zu fast allen Rechtsgebieten. Um eine hohe Beratungsqualität zu sichern, sind die Juristen in unserem Team auf verschiedenen Rechtsgebieten spezialisiert...
 

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Steuerberatung

Das Leistungsspektrum in unserer Steuerabteilung reicht von der Erstellung der laufenden Finanzbuchhaltung, Lohn- und Gehaltsabrechnung einschließlich elektronischer Übermittlung der Meldungen über die Erstellung von Jahresabschlüssen, Gewinnermittlungen und Steuererklärungen bis hin zur Beratung und Vertretung bei außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung...

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Anerkennung einer Pensionszusage aufgrund Entgeltumwandlung

Bei einer durch Entgeltumwandlung finanzierten Pensionszusage darf das Finanzamt keine strengen Anforderungen an die steuerliche Anerkennung stellen.

Die fehlende Erdienbarkeit einer auf Entgeltumwandlung beruhenden Pensionszusage rechtfertigt nicht automatisch den Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung, meint das Finanzgericht Düsseldorf. Im Streitfall ging es um eine GmbH, die ihrem Geschäftsführer und Alleingesellschafter kurz nach Gründung eine Pensionszusage erteilte. Der Geschäftsführer war damals bereits 60 Jahre alt, was das Finanzamt auf den Plan rief. Dieses ging davon aus, dass die Pensionszusage in der verbleibenden Zeit bis zum Ruhestand nicht mehr erdient werden könnte und störte sich zudem daran, dass die Zusage ohne Probezeit und unmittelbar nach der Gründung erteilt wurde.

Das Finanzgericht hat jedoch der Klage gegen diese Auffassung des Finanzamts stattgegeben und festgestellt, dass die steuerliche Anerkennung der Zusage nicht an einer fehlenden Erdienbarkeit scheitert, Der Bundesfinanzhof habe dazu bereits entschieden, dass dieses Kriterium bei einer durch Entgeltumwandlung finanzierten Altersvorsorge nicht anzuwenden sei. In einem solchen Fall habe der Arbeitgeber nämlich die finanziellen Folgen der Zusage nicht zu tragen und sei dadurch auch nicht wirtschaftlich belastet. Aus demselben Grund sei auch weder die Erteilung der Zusage unmittelbar nach Gründung der Gesellschaft noch die fehlende Probezeit für deren steuerliche Anerkennung relevant, zumal der Geschäftsführer über ausreichende Berufserfahrung verfügt habe.

 
[mmk]
 
psnk-fepl 2025-03-12 wid-85 drtm-bns 2025-03-12