Rechtsberatung

Wir bieten unseren Mandanten eine ihre Gesamtsituation berücksichtigende umfassende Rechtsberatung. Dabei beraten wir Privatpersonen, Unternehmen und Köperschaften des privaten und des öffentlichen Rechts zu fast allen Rechtsgebieten. Um eine hohe Beratungsqualität zu sichern, sind die Juristen in unserem Team auf verschiedenen Rechtsgebieten spezialisiert...
 

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Steuerberatung

Das Leistungsspektrum in unserer Steuerabteilung reicht von der Erstellung der laufenden Finanzbuchhaltung, Lohn- und Gehaltsabrechnung einschließlich elektronischer Übermittlung der Meldungen über die Erstellung von Jahresabschlüssen, Gewinnermittlungen und Steuererklärungen bis hin zur Beratung und Vertretung bei außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung...

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Geänderte Rechtsprechung zum Eigenkapitalersatzrecht

Nach dem Wegfall des Eigenkapitalersatzrechts hat der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung zu eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen geändert.

Durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts wurde das Eigenkapitalersatzrecht grundlegend dereguliert. Der Bundesfinanzhof hat daher im Juli 2017 entschieden, dass mit der Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts die gesetzliche Grundlage für die bisherige Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Aufwendungen des Gesellschafters aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen (Darlehen oder Bürgschaften) als nachträgliche Anschaffungskosten entfallen sind.

Nachträgliche Anschaffungskosten seien entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung nur noch nach der handelsrechtlichen Begriffsdefinition anzuerkennen. Aus Gründen des Vertrauensschutzes sei die Rechtsprechungsänderung jedoch erst ab der Veröffentlichung des Urteils am 27. September 2017 anzuwenden. Wenn der Gesellschafter die eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfe bis zu diesem Tag geleistet hat oder eine Finanzierungshilfe bis zu diesem Tag eigenkapitalersetzend geworden ist, ist sie weiter wie gehabt zu beurteilen. Fälle mit späteren eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen sind nach einer Anweisung der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen bis zu einer abschließenden Klärung innerhalb der Finanzverwaltung zurückzustellen.

 
[mmk]
 
psnk-fepl 2025-03-12 wid-85 drtm-bns 2025-03-12