Rechtsberatung

Wir bieten unseren Mandanten eine ihre Gesamtsituation berücksichtigende umfassende Rechtsberatung. Dabei beraten wir Privatpersonen, Unternehmen und Köperschaften des privaten und des öffentlichen Rechts zu fast allen Rechtsgebieten. Um eine hohe Beratungsqualität zu sichern, sind die Juristen in unserem Team auf verschiedenen Rechtsgebieten spezialisiert...
 

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Steuerberatung

Das Leistungsspektrum in unserer Steuerabteilung reicht von der Erstellung der laufenden Finanzbuchhaltung, Lohn- und Gehaltsabrechnung einschließlich elektronischer Übermittlung der Meldungen über die Erstellung von Jahresabschlüssen, Gewinnermittlungen und Steuererklärungen bis hin zur Beratung und Vertretung bei außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung...

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Zahlung eines überhöhten Entgelts durch GmbH

Eine überhöhte Zahlung an dem Gesellschafter nahestehende Personen kann eine Schenkung durch den Gesellschafter sein.

Zahlt eine GmbH auf Veranlassung eines Gesellschafters an eine dem Gesellschafter nahestehende Person einen überhöhten Kaufpreis oder eine überhöhte Miete, haben die Finanzämter das bisher mit dem Segen des Bundesfinanzhofs als gemischte freigiebige Zuwendungen der GmbHs an die nahestehenden Personen gewertet und entsprechend Schenkungsteuer festgesetzt. Der Bundesfinanzhof hat jetzt aber seine Rechtsprechung geändert.

Zwar führen überhöhte Entgelte an dem Gesellschafter nahe stehende Personen weiterhin zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, die Zahlung gilt aber nicht mehr als Schenkung der GmbH an die nahestehende Person, wenn der Gesellschafter beim Abschluss der Vereinbarung mitgewirkt hat. In einem solchen Fall beruht die Vorteilsgewährung auf dem Gesellschaftsverhältnis zwischen der GmbH und dem Gesellschafter und ist daher allenfalls als Schenkung des Gesellschafters an die nahestehende Person anzusehen.

Die Mitwirkung des Gesellschafters kann darin bestehen, dass er den Vertrag als Gesellschafter-Geschäftsführer abschließt, als Gesellschafter mit unterzeichnet, dem Geschäftsführer eine Anweisung zum Vertragsabschluss erteilt oder in sonstiger Weise auf den Vertragsabschluss hinwirkt oder diesem zustimmt. Das gilt auch, wenn die GmbH mehrere Gesellschafter hat, von denen zumindest einer an der Vereinbarung mitgewirkt hat oder der Gesellschafter über eine Muttergesellschaft an der GmbH beteiligt ist.

 
[mmk]
 
psnk-fepl 2025-03-12 wid-85 drtm-bns 2025-03-12