
Wir bieten unseren Mandanten eine ihre Gesamtsituation berücksichtigende umfassende Rechtsberatung. Dabei beraten wir Privatpersonen, Unternehmen und Köperschaften des privaten und des öffentlichen Rechts zu fast allen Rechtsgebieten. Um eine hohe Beratungsqualität zu sichern, sind die Juristen in unserem Team auf verschiedenen Rechtsgebieten spezialisiert...
Das Leistungsspektrum in unserer Steuerabteilung reicht von der Erstellung der laufenden Finanzbuchhaltung, Lohn- und Gehaltsabrechnung einschließlich elektronischer Übermittlung der Meldungen über die Erstellung von Jahresabschlüssen, Gewinnermittlungen und Steuererklärungen bis hin zur Beratung und Vertretung bei außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung...
Verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH auf einen Teil seines Arbeitslohns, kann eine Gehaltsminderung oder eine verdeckte Einlage vorliegen. Entscheidend für die steuerlichen Folgen ist nach Meinung des Bundesfinanzhofs, wann der Verzicht erklärt wurde. Verzichtet der Geschäftsführer schon vor Entstehung seines Gehaltsanspruchs auf das Gehalt, dann wird er unentgeltlich tätig und es kommt nicht zum fiktiven Zufluss von Arbeitslohn. Bei einem nachträglichen Verzicht auf die Auszahlung des bereits entstandenen Gehaltsanspruchs fließt dagegen der Arbeitslohn zumindest fiktiv zu und ist damit auch steuerpflichtig. In diesem Fall liegt eine verdeckte Einlage vor, weil in die Bilanz eine Gehaltsverbindlichkeit hätte eingestellt werden müssen.