
Wir bieten unseren Mandanten eine ihre Gesamtsituation berücksichtigende umfassende Rechtsberatung. Dabei beraten wir Privatpersonen, Unternehmen und Köperschaften des privaten und des öffentlichen Rechts zu fast allen Rechtsgebieten. Um eine hohe Beratungsqualität zu sichern, sind die Juristen in unserem Team auf verschiedenen Rechtsgebieten spezialisiert...
Das Leistungsspektrum in unserer Steuerabteilung reicht von der Erstellung der laufenden Finanzbuchhaltung, Lohn- und Gehaltsabrechnung einschließlich elektronischer Übermittlung der Meldungen über die Erstellung von Jahresabschlüssen, Gewinnermittlungen und Steuererklärungen bis hin zur Beratung und Vertretung bei außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung...
Auch für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer gilt, dass irrtümlich gezahlter Lohn erst bei der Rückzahlung die Einkünfte mindert. Stellt das Finanzamt also bei einer Betriebsprüfung fest, dass dem Geschäftsführer mehr Lohn gezahlt wurde als im Anstellungsvertrag vereinbart, wirkt sich die Rückzahlung nicht rückwirkend aus. Zu wenig gezahlte Leistungen werden dagegen beim Geschäftsführer rückwirkend ab ihrer Fälligkeit berücksichtigt. Der Bundesfinanzhof rechtfertigt diese unterschiedliche Behandlung damit, dass zwar der Gesellschafter die Gesellschaft beherrscht und damit über den Zeitpunkt der Auszahlung bestimmen kann. Die Gesellschaft beherrscht aber nicht den Gesellschafter und hat damit keinen Einfluss auf den Zeitpunkt der Rückzahlung des zu viel gezahlten Lohns.