Rechtsberatung

Wir bieten unseren Mandanten eine ihre Gesamtsituation berücksichtigende umfassende Rechtsberatung. Dabei beraten wir Privatpersonen, Unternehmen und Köperschaften des privaten und des öffentlichen Rechts zu fast allen Rechtsgebieten. Um eine hohe Beratungsqualität zu sichern, sind die Juristen in unserem Team auf verschiedenen Rechtsgebieten spezialisiert...
 

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Steuerberatung

Das Leistungsspektrum in unserer Steuerabteilung reicht von der Erstellung der laufenden Finanzbuchhaltung, Lohn- und Gehaltsabrechnung einschließlich elektronischer Übermittlung der Meldungen über die Erstellung von Jahresabschlüssen, Gewinnermittlungen und Steuererklärungen bis hin zur Beratung und Vertretung bei außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung...

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Abzug von Bürgschaftsverlusten

Verluste eines GmbH-Geschäftsführers aus einer Bürgschaft für die GmbH können Webungskosten eines Arbeitnehmers sein, wenn keine oder nur eine sehr geringe Beteiligung an der Gesellschaft besteht.

Hat der Geschäftsführer eine Bürgschaft für ein Darlehen der GmbH übernommen, stellt sich die Frage, ob Verluste aus der Inanspruchnahme dieser Bürgschaft durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sind oder mit den Einkünften aus Kapitalvermögen zusammenhängen. Nur im ersten Fall wären die Ausgaben voll als Werbungskosten abziehbar. Dazu hat der Bundesfinanzhof jetzt entschieden, dass es umso mehr für eine Verbindung zu den Einkünften aus Kapitalvermögen spricht, je höher die Beteiligung des Geschäftsführers an der GmbH ist.

Umgekehrt ist eine nur sehr geringe Beteiligung ein deutliches Indiz dafür, dass die Bürgschaftsübernahme durch das Arbeitsverhältnis veranlasst ist. Das gilt erst recht, wenn der Arbeitnehmer an der Gesellschaft überhaupt nicht beteiligt ist und durch die Bürgschaftsübernahme ausschließlich seine Lohneinkünfte erhalten und sichern will. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn der Geschäftsführer bei der Bürgschaftsübernahme eine Beteiligung anstrebt. Entscheidend ist dann, ob diese künftige Beteiligung schon hinreichend konkret feststeht oder nicht.

 
[mmk]
 
psnk-fepl 2025-03-12 wid-85 drtm-bns 2025-03-12