Rechtsberatung

Wir bieten unseren Mandanten eine ihre Gesamtsituation berücksichtigende umfassende Rechtsberatung. Dabei beraten wir Privatpersonen, Unternehmen und Köperschaften des privaten und des öffentlichen Rechts zu fast allen Rechtsgebieten. Um eine hohe Beratungsqualität zu sichern, sind die Juristen in unserem Team auf verschiedenen Rechtsgebieten spezialisiert...
 

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Steuerberatung

Das Leistungsspektrum in unserer Steuerabteilung reicht von der Erstellung der laufenden Finanzbuchhaltung, Lohn- und Gehaltsabrechnung einschließlich elektronischer Übermittlung der Meldungen über die Erstellung von Jahresabschlüssen, Gewinnermittlungen und Steuererklärungen bis hin zur Beratung und Vertretung bei außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung...

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Wichtiger Grund für vorzeitige Beendigung einer Organschaft

Ein Gewinnabführungsvertrag darf aus wichtigem Grund vorzeitig kündbar sein, aber dass er seinen Zweck erfüllt hat, gilt nicht als wichtiger Kündigungsgrund.

Wird ein Gewinnabführungsvertrag auf die gesetzliche Mindestlaufzeit von fünf Zeitjahren abgeschlossen, scheitert die steuerrechtliche Anerkennung der Organschaft nicht daran, dass der Vertrag aus wichtigem Grund kündbar ist. Auch dass die Organgesellschaft später ihr Wirtschaftsjahr umstellt und den Gesamtzeitraum durch Bildung eines Rumpfwirtschaftsjahres verkürzt, hält der Bundesfinanzhof nicht für problematisch. Wenn der Gewinnabführungsvertrag aber vorzeitig aufgehoben wird, weil er aus Sicht der Parteien seinen Zweck der Konzernverlustverrechnung erfüllt hat, so ist das kein wichtiger Kündigungsgrund, der unschädlich für die Anerkennung der Organschaft wäre.

 
[mmk]
 
psnk-fepl 2025-04-28 wid-85 drtm-bns 2025-04-28