Rechtsberatung

Wir bieten unseren Mandanten eine ihre Gesamtsituation berücksichtigende umfassende Rechtsberatung. Dabei beraten wir Privatpersonen, Unternehmen und Köperschaften des privaten und des öffentlichen Rechts zu fast allen Rechtsgebieten. Um eine hohe Beratungsqualität zu sichern, sind die Juristen in unserem Team auf verschiedenen Rechtsgebieten spezialisiert...
 

mehr...

Steuerberatung

Das Leistungsspektrum in unserer Steuerabteilung reicht von der Erstellung der laufenden Finanzbuchhaltung, Lohn- und Gehaltsabrechnung einschließlich elektronischer Übermittlung der Meldungen über die Erstellung von Jahresabschlüssen, Gewinnermittlungen und Steuererklärungen bis hin zur Beratung und Vertretung bei außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung...

mehr...

Neues zur Anwendung der 1 %-Regelung

In mehreren Urteilen hat der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung zur 1 %-Regelung korrigiert und präzisiert.

Mittlerweile gibt es die 1 %-Regelung schon so viele Jahre, dass man meinen könnte, die Finanzgerichte hätten über jeden denkbaren Fall schon mindestens einmal entschieden. Doch die Wirklichkeit sieht anders aus. So hat der Bundesfinanzhof jetzt in insgesamt vier Urteilen seine Rechtsprechung zur 1 %-Regelung teilweise geändert und die Reichweite des Anscheinsbeweises präzisiert. Folgende Aussagen lassen sich den Urteilen entnehmen:

Die Überlassung eines Dienstwagens an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung führt unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich privat nutzt, zu einem lohnsteuerlichen Vorteil. Ob der Arbeitnehmer den Anscheinsbeweis widerlegen kann, dass er den Dienstwagen, der ihm zu privaten Zwecken zur Verfügung steht, auch tatsächlich privat genutzt hat, spielt daher keine Rolle. Der steuerpflichtige Vorteil besteht nämlich nicht erst in der tatsächlichen Privatnutzung, sondern schon in der Möglichkeit zur Privatnutzung des Dienstwagens.

Steht nicht fest, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen hat, kann auch der Beweis des ersten Anscheins diese fehlende Feststellung nicht ersetzen. Über die Frage, ob und falls ja, welches betriebliche Fahrzeug dem Arbeitnehmer ausdrücklich oder zumindest konkludent auch zur privaten Nutzung überlassen wurde, muss gegebenenfalls das Finanzgericht unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls entscheiden.

Das gilt auch bei angestellten Geschäftsführern, egal, ob es sich um Gesellschafter-Geschäftsführer oder Geschäftsführer ohne Gesellschafterstellung handelt. Auch für Geschäftsführer gelte die Unschuldsvermutung, meint der Bundesfinanzhof. Es lasse sich nämlich kein allgemeiner Erfahrungssatz feststellen, dass ein Privatnutzungsverbot für einen Geschäftsführer nur zum Schein ausgesprochen ist oder der (Allein-)Geschäftsführer ein Privatnutzungsverbot generell missachtet.

Nutzt ein Gesellschafter-Geschäftsführer den betrieblichen Pkw allerdings unbefugt privat, liegt kein Arbeitslohn vor, sondern eine verdeckte Gewinnausschüttung.

Die neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bedeutet also, dass es zumindest im Lohnsteuerrecht keine Möglichkeit mehr gibt, die Steuerpflicht durch den Nachweis einer unterbliebenen Privatnutzung zu vermeiden, wenn die Privatnutzung zulässig ist. Für Selbstständige und Unternehmer, die keinen Arbeitnehmerstatus haben, gilt die neue Rechtsprechung nicht automatisch. Allerdings ist durchaus denkbar, dass die Finanzverwaltung versuchen wird, das Urteil auch hier anzuwenden und letztlich der Bundesfinanzhof wieder für Klarheit sorgen muss. In jedem Fall helfen klare Regelungen und Aufzeichnungen über die Nutzung betrieblicher Pkw, so lästig das im Einzelfall auch sein mag.

 
[mmk]
 
psnk-fepl 2025-03-12 wid-85 drtm-bns 2025-03-12