Rechtsberatung

Wir bieten unseren Mandanten eine ihre Gesamtsituation berücksichtigende umfassende Rechtsberatung. Dabei beraten wir Privatpersonen, Unternehmen und Köperschaften des privaten und des öffentlichen Rechts zu fast allen Rechtsgebieten. Um eine hohe Beratungsqualität zu sichern, sind die Juristen in unserem Team auf verschiedenen Rechtsgebieten spezialisiert...
 

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Steuerberatung

Das Leistungsspektrum in unserer Steuerabteilung reicht von der Erstellung der laufenden Finanzbuchhaltung, Lohn- und Gehaltsabrechnung einschließlich elektronischer Übermittlung der Meldungen über die Erstellung von Jahresabschlüssen, Gewinnermittlungen und Steuererklärungen bis hin zur Beratung und Vertretung bei außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung...

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Teilabzugsverbot für laufende Ausgaben wegen Pachtverzicht

Verzichtet ein Gesellschafter auf einen Teil der vereinbarten Pachtzahlungen, unterliegen die Ausgaben für den Pachtgegenstand nur dann dem Teilabzugsverbot, wenn der Verzicht durch die Gesellschafterstellung veranlasst ist.

Verzichtet ein GmbH-Gesellschafter auf vertraglich vereinbarte Pachtzahlungen der GmbH, stellt sich die Frage, ob für die Ausgaben, die für den Pachtgegenstand anfallen, das Teilabzugsverbot zum Tragen kommt. Der Bundesfinanzhof meint, dass Aufwendungen, die dem Gesellschafter durch die Nutzungsüberlassung eines Wirtschaftsguts an die Gesellschaft entstehen, nicht vorrangig durch die Beteiligungs-, sondern durch die Miet- oder Pachteinkünfte veranlasst und damit in vollem Umfang abziehbar sind, wenn die Nutzungsüberlassung zu Konditionen erfolgt, die einem Fremdvergleich standhalten. Das Teilabzugsverbot greift also nur, wenn der Verzicht durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist und daher einem Fremdvergleich nicht standhält, wenn also insbesondere ein fremder Dritter keinen Pachtverzicht in der entsprechenden Höhe akzeptiert hätte.

 
[mmk]
 
psnk-fepl 2025-03-12 wid-85 drtm-bns 2025-03-12