
Wir bieten unseren Mandanten eine ihre Gesamtsituation berücksichtigende umfassende Rechtsberatung. Dabei beraten wir Privatpersonen, Unternehmen und Köperschaften des privaten und des öffentlichen Rechts zu fast allen Rechtsgebieten. Um eine hohe Beratungsqualität zu sichern, sind die Juristen in unserem Team auf verschiedenen Rechtsgebieten spezialisiert...
Das Leistungsspektrum in unserer Steuerabteilung reicht von der Erstellung der laufenden Finanzbuchhaltung, Lohn- und Gehaltsabrechnung einschließlich elektronischer Übermittlung der Meldungen über die Erstellung von Jahresabschlüssen, Gewinnermittlungen und Steuererklärungen bis hin zur Beratung und Vertretung bei außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung...
Immer wieder gibt es neue Abgrenzungskriterien für die Beurteilung, ob ein Arbeitszimmer als häuslich eingeordnet werden kann. Die neuesten Kriterien der Rechtsprechung zielen auf die Einbindung in die private Lebenssphäre ab. Danach ist ein Arbeitsraum dann als häuslich anzusehen, wenn es nach dem Gesamtbild der Verhältnisse räumlich eng in Ihre private Lebenssphäre eingebunden ist. Eine solche Einbindung erfordert nicht zwangsläufig, dass das Arbeitszimmer baulich in Ihren eigentlichen Wohnbereich integriert ist. Vielmehr genügt es, wenn es wegen seiner räumlichen Nähe zu Ihrem Wohnhaus gehört. Dabei ist auf den Umfang des häuslichen Machtbereichs abzustellen. Bei einem Wohngebäude erstreckt sich der Machtbereich auf das gesamte zugehörige Grundstück. Das heisst, dass auch eine an das Wohnhaus angrenzende Garage, die zu von Ihnen zu einem Arbeitszimmer umgebaut wurde, als häuslich einzuordnen ist (Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Aktenzeichen 1 K 2165/99).