
Wir bieten unseren Mandanten eine ihre Gesamtsituation berücksichtigende umfassende Rechtsberatung. Dabei beraten wir Privatpersonen, Unternehmen und Köperschaften des privaten und des öffentlichen Rechts zu fast allen Rechtsgebieten. Um eine hohe Beratungsqualität zu sichern, sind die Juristen in unserem Team auf verschiedenen Rechtsgebieten spezialisiert...
Das Leistungsspektrum in unserer Steuerabteilung reicht von der Erstellung der laufenden Finanzbuchhaltung, Lohn- und Gehaltsabrechnung einschließlich elektronischer Übermittlung der Meldungen über die Erstellung von Jahresabschlüssen, Gewinnermittlungen und Steuererklärungen bis hin zur Beratung und Vertretung bei außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung...
Aufwendungen, die Sie für die Veräußerung eines Eigenheims wegen eines beruflich veranlassten Umzugs gemacht haben, sind keine Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Werbungskosten sind alle Aufwendungen, die durch Ihren Beruf veranlasst sind. Grundsätzlich können dazu auch Umzugskosten gehören, jedoch lässt sich daraus nicht folgern, dass deshalb alle Aufwendungen, die mit einem beruflich veranlassten Umzug verbunden sind, als Werbungskosten anerkannt werden.
Ein Abzug als Werbungskosten kann zum Beispiel deshalb ausgeschlossen sein, weil Ihre nicht einkommensteuerbare private Vermögenssphäre betroffen ist. Dies ist gerade bei Veräußerungskosten der Fall. Veräußerungskosten für ein im Privatvermögen gehaltenes Eigenheim, das aus beruflichen Gründen nicht mehr von Ihnen bewohnt werden kann, sind keine Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Die Veräußerungskosten sind vielmehr Teil eines nicht steuerbaren Veräußerungsgewinns bzw. -verlusts und betreffen mehrheitlich die steuerrechtlich unbeachtliche private Vermögenssphäre. Daran ändert sich auch nichts, wenn Sie aus wirtschaftlichen Gründen wegen des Kaufs eines anderen Hauses am neuen Arbeitsort zum Verkauf veranlasst gewesen sind.
Bei Vorfälligkeitsentschädigungen verhält es sich ganz genauso. Bei Kosten, die aufgrund der vorzeitigen Ablösung eines Darlehens anfallen, wenn die Ablösung wegen des Verkaufs des fremdfinanzierten Hauses notwendig geworden ist, ist auch vorrangig die steuerrechtlich unbeachtliche private Vermögenssphäre betroffen.