Rechtsberatung

Wir bieten unseren Mandanten eine ihre Gesamtsituation berücksichtigende umfassende Rechtsberatung. Dabei beraten wir Privatpersonen, Unternehmen und Köperschaften des privaten und des öffentlichen Rechts zu fast allen Rechtsgebieten. Um eine hohe Beratungsqualität zu sichern, sind die Juristen in unserem Team auf verschiedenen Rechtsgebieten spezialisiert...
 

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Steuerberatung

Das Leistungsspektrum in unserer Steuerabteilung reicht von der Erstellung der laufenden Finanzbuchhaltung, Lohn- und Gehaltsabrechnung einschließlich elektronischer Übermittlung der Meldungen über die Erstellung von Jahresabschlüssen, Gewinnermittlungen und Steuererklärungen bis hin zur Beratung und Vertretung bei außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung...

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KFZ-Gestellung als Arbeitslohn

Wird dem Arbeitnehmer ein Kfz für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt, so ist dieser Vorteil steuerpflichtiger Arbeitslohn. Allerdings gibt es Ausnahmen von dieser Regel.

Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Kfz für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung, so ist der darin liegende Vorteil steuerpflichtiger Arbeitslohn. Erfährt der Arbeitgeber diesen Vorteil für seine Beschäftigung, zeichnet sich der zugewandte Vorteil durch seinen Entlohnungscharakter aus.

Von dieser allgemeinen Regel sind jedoch Ausnahmen möglich. Eine Ausnahme liegt dann vor, wenn die Kfz-Gestellung eine notwendige Begleiterscheinung der betrieblichen Zielsetzungen des Arbeitgebers ist. Wenn das der Fall ist, wird der darin liegende Vorteil nicht für die Beschäftigung gewährt und ist somit auch kein Arbeitslohn. Der darin liegende Vorteil wird dann aus ganz überwiegend betrieblichem Interesse heraus gewährt, und dies muss auch ganz eindeutig Vorrang haben. Das Interesse des Arbeitnehmers, den Vorteil zu erlangen, muss dagegen klar zu vernachlässigen sein.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer hat Wohnungsrufbereitschaft und erhält für diese Zeit ein Dienstfahrzeug, das ihm auch für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung steht. Hier ist im Überlassen des Dienstfahrzeugs an den Arbeitnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte während der Dauer der Wohnungsrufbereitschaft ein ausschließlich eigenbetriebliches Interesse gegeben.

 
[mmk]
 
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