Rechtsberatung

Wir bieten unseren Mandanten eine ihre Gesamtsituation berücksichtigende umfassende Rechtsberatung. Dabei beraten wir Privatpersonen, Unternehmen und Köperschaften des privaten und des öffentlichen Rechts zu fast allen Rechtsgebieten. Um eine hohe Beratungsqualität zu sichern, sind die Juristen in unserem Team auf verschiedenen Rechtsgebieten spezialisiert...
 

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Steuerberatung

Das Leistungsspektrum in unserer Steuerabteilung reicht von der Erstellung der laufenden Finanzbuchhaltung, Lohn- und Gehaltsabrechnung einschließlich elektronischer Übermittlung der Meldungen über die Erstellung von Jahresabschlüssen, Gewinnermittlungen und Steuererklärungen bis hin zur Beratung und Vertretung bei außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung...

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Berufsbegleitendes Erststudium

Aufwendungen für ein berufsbegleitendes Erststudium sind in der Regel keine Werbungskosten.

Aufwendungen für ein berufsbegleitendes Erststudium sind keine Werbungskosten - daran ändert sich auch nichts, wenn das Studium für Ihre berufliche Tätigkeit förderlich ist und Ihr Arbeitgeber Sie und Ihr Studium durch komplette oder teilweise Freistellung von der Arbeit fördert. Ebenso spielt es keine Rolle, dass Sie nach dem Abschluss Ihres Studiums nicht beabsichtigen, Ihren Arbeitgeber zu wechseln. Trotz all dieser möglichen Rahmenbedingungen werden die entsprechenden Aufwendungen in der Regel nicht als Werbungskosten anerkannt.

Diese Ansicht entspricht der herrschenden Rechtsprechung. Zwar gab es in letzter Zeit auch vereinzelt Aufweichungen, so dass sich die Abgrenzung von Ausbildungs- und Fortbildungskosten deutlich zu einer häufigeren Anerkennung von Fortbildungskosten verschoben hat. Dafür müssen im Einzelfall jedoch entsprechende Umstände vorliegen, die oben angesprochenen Umstände genügen jedenfalls nicht.

 
[mmk]
 
psnk-fepl 2025-03-12 wid-91 drtm-bns 2025-03-12