
Wir bieten unseren Mandanten eine ihre Gesamtsituation berücksichtigende umfassende Rechtsberatung. Dabei beraten wir Privatpersonen, Unternehmen und Köperschaften des privaten und des öffentlichen Rechts zu fast allen Rechtsgebieten. Um eine hohe Beratungsqualität zu sichern, sind die Juristen in unserem Team auf verschiedenen Rechtsgebieten spezialisiert...
Das Leistungsspektrum in unserer Steuerabteilung reicht von der Erstellung der laufenden Finanzbuchhaltung, Lohn- und Gehaltsabrechnung einschließlich elektronischer Übermittlung der Meldungen über die Erstellung von Jahresabschlüssen, Gewinnermittlungen und Steuererklärungen bis hin zur Beratung und Vertretung bei außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung...
Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind nur begrenzt abziehbar. Nur wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit beträgt oder wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, sind Aufwendungen bis 1.200,- Euro als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar. Ein unbegrenzter Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzug ist nur dann möglich, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung bildet.
Daneben fällt das häusliche Arbeitszimmer aber auch nicht in die Wohneigentumsförderung oder die Eigenheimzulage, da es eben gerade kein Wohnraum ist. Entsprechend kann es auch nicht gefördert werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob Aufwendungen für das Arbeitszimmer zum Abzug zugelassen sind oder nicht.
Wenn es für Sie also sehr unvorteilhaft läuft, kann es sein, dass Sie sowohl auf den Werbungskostenabzug als auch auf die Eigenheimzulage verzichten müssen. In einem solchen Fall kann man Ihnen nur raten, das Arbeitszimmer wieder Wohnzwecken zuzuführen, indem Sie es mit nicht berufsbezogenen Möbeln ausstatten. Dadurch erreichen Sie, dass der Raum kein Arbeitszimmer mehr ist und unter die Bemessungsgrundlage der Eigenheimzulage fällt.