Rechtsberatung

Wir bieten unseren Mandanten eine ihre Gesamtsituation berücksichtigende umfassende Rechtsberatung. Dabei beraten wir Privatpersonen, Unternehmen und Köperschaften des privaten und des öffentlichen Rechts zu fast allen Rechtsgebieten. Um eine hohe Beratungsqualität zu sichern, sind die Juristen in unserem Team auf verschiedenen Rechtsgebieten spezialisiert...
 

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Steuerberatung

Das Leistungsspektrum in unserer Steuerabteilung reicht von der Erstellung der laufenden Finanzbuchhaltung, Lohn- und Gehaltsabrechnung einschließlich elektronischer Übermittlung der Meldungen über die Erstellung von Jahresabschlüssen, Gewinnermittlungen und Steuererklärungen bis hin zur Beratung und Vertretung bei außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung...

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Betriebsausflug führt nicht zu Werbungskosten

Aufwendungen, die Sie für einen Betriebsausflug tätigen, sind nicht als Werbungskosten steuerlich abziehbar.

Die Kosten für die Teilnahme an einem Betriebsausflug gehören grundsätzlich zu den Kosten der privaten Lebensführung. Folglich können Sie sie nicht als Werbungskosten geltend machen. Begründet wird dies damit, dass eine private Mitveranlassung nicht ausgeschlossen werden kann. Diese kann beispielsweise in der zwischenmenschlichen Kontaktpflege und der Möglichkeit kultureller und touristischer Veranstaltungen ohne beruflichen Bezug bestehen.

Dabei spielt es übrigens keine Rolle, ob Ihr Arbeitgeber oder Vorgesetzter die Teilnahme am Betriebsausflug erwartet hat. Eine andere Beurteilung ist lediglich dann möglich, wenn die Teilnahme am Betriebsausflug verbindlich angeordnet war. In diesem Fall liegt eine ausschließlich berufliche Veranlassung vor. Entsprechend können die Aufwendungen als Werbungskosten qualifiziert und von Ihnen geltend gemacht werden.

 
[mmk]
 
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