
Wir bieten unseren Mandanten eine ihre Gesamtsituation berücksichtigende umfassende Rechtsberatung. Dabei beraten wir Privatpersonen, Unternehmen und Köperschaften des privaten und des öffentlichen Rechts zu fast allen Rechtsgebieten. Um eine hohe Beratungsqualität zu sichern, sind die Juristen in unserem Team auf verschiedenen Rechtsgebieten spezialisiert...
Das Leistungsspektrum in unserer Steuerabteilung reicht von der Erstellung der laufenden Finanzbuchhaltung, Lohn- und Gehaltsabrechnung einschließlich elektronischer Übermittlung der Meldungen über die Erstellung von Jahresabschlüssen, Gewinnermittlungen und Steuererklärungen bis hin zur Beratung und Vertretung bei außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung...
Der Bundesfinanzhof hatte mit Urteil vom 27. Juli 2004 gegen die Auffassung der Finanzverwaltung entschieden, dass die Drei-Monats-Frist auch auf eine Einsatzwechseltätigkeit anzuwenden ist: Bei einer längerfristigen vorübergehenden Auswärtstätigkeit an derselben Arbeitsstätte können Verpflegungsmehraufwendungen nur für die ersten drei Monate einer Dienstreise vom Arbeitgeber in Höhe der gesetzlich geregelten Pauschalen lohnsteuerfrei ersetzt werden. Vor diesem Urteil waren Einsatzwechseltätigkeiten von der Drei-Monats-Frist ausgenommen.
Das Bundesfinanzministerium hat nun einen Nichtanwendungserlass zugunsten der Arbeitnehmer erlassen: Die Drei-Monats-Frist wird aus Vertrauensschutzgründen bis einschließlich zum 31. Dezember 2005 noch nicht auf die Einsatzwechseltätigkeit angewendet. Arbeitnehmer können also bei einer längerfristigen Einsatzwechseltätigkeit an derselben Arbeitsstelle auch nach dem Ablauf von drei Monaten die Pauschale für den Verpflegungsmehraufwand noch geltend machen. Die negativen Konsequenzen aus dem BFH-Urteil greifen erst ab dem 1. Januar 2006.