
Wir bieten unseren Mandanten eine ihre Gesamtsituation berücksichtigende umfassende Rechtsberatung. Dabei beraten wir Privatpersonen, Unternehmen und Köperschaften des privaten und des öffentlichen Rechts zu fast allen Rechtsgebieten. Um eine hohe Beratungsqualität zu sichern, sind die Juristen in unserem Team auf verschiedenen Rechtsgebieten spezialisiert...
Das Leistungsspektrum in unserer Steuerabteilung reicht von der Erstellung der laufenden Finanzbuchhaltung, Lohn- und Gehaltsabrechnung einschließlich elektronischer Übermittlung der Meldungen über die Erstellung von Jahresabschlüssen, Gewinnermittlungen und Steuererklärungen bis hin zur Beratung und Vertretung bei außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung...
Ein Behinderter mit einem Behinderungsgrad zwischen 50 und 70 Prozent darf statt der Entfernungspauschale auch die tatsächlichen Fahrtkosten geltend machen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Steuerpflichtige durch die Behinderung in seiner Bewegungsfreiheit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist. Ab einem Behinderungsgrad von 70 Prozent oder mehr gilt diese Einschränkung nicht mehr.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat die gesetzliche Regelung nun so ausgelegt, dass nur die Behinderten die tatsächlichen Fahrtkosten ansetzen dürfen, die zwingend auf einen Pkw angewiesen sind, um sich im Straßenverkehr fortbewegen zu können. Wer nur außerstande ist, selbst einen Pkw zu lenken, darf lediglich die Entfernungspauschale ansetzen.
Geklagt hatte ein Sehbehinderter, der selbst nicht fahren konnte und daher von seiner Ehefrau zur Arbeit gefahren und von dort abgeholt wurde, womit jeden Tag zwei Leerfahrten anfielen. Nur Gehbehinderte dürfen also vom Ansatz der vollen Fahrtkosten profitieren. Wenn die Sehkraft so stark eingeschränkt ist, dass auch die Fortbewegung zu Fuß über längere Strecken nur noch schwer oder gar nicht mehr möglich ist, ist in aller Regel ohnehin ein Behinderungsgrad über 70 Prozent erreicht, womit auch die Einschränkung nicht mehr gilt.