Rechtsberatung

Wir bieten unseren Mandanten eine ihre Gesamtsituation berücksichtigende umfassende Rechtsberatung. Dabei beraten wir Privatpersonen, Unternehmen und Köperschaften des privaten und des öffentlichen Rechts zu fast allen Rechtsgebieten. Um eine hohe Beratungsqualität zu sichern, sind die Juristen in unserem Team auf verschiedenen Rechtsgebieten spezialisiert...
 

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Steuerberatung

Das Leistungsspektrum in unserer Steuerabteilung reicht von der Erstellung der laufenden Finanzbuchhaltung, Lohn- und Gehaltsabrechnung einschließlich elektronischer Übermittlung der Meldungen über die Erstellung von Jahresabschlüssen, Gewinnermittlungen und Steuererklärungen bis hin zur Beratung und Vertretung bei außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung...

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Abziehbarkeit von Rentenversicherungsbeiträgen

Das Bundesfinanzministerium hat zu den Rechtsbehelfsempfehlungen verschiedener Institutionen Stellung genommen und diese dem Grunde nach bestätigt.

Das Bundesfinanzministerium hat die Empfehlungen des Deutschen Steuerberaterverbands und der Bundessteuerberaterkammer aufgegriffen und ebenfalls auf die Notwendigkeit hingewiesen, trotz des neuen Vorläufigkeitsvermerks bei der Nichtberücksichtigung der Rentenversicherungsbeiträge als Werbungskosten Einspruch einzulegen.

Der neue Vorläufigkeitsvermerk ist zwar sowohl auf das anhängige Verfahren beim Bundesverfassungsgericht als auch auf das beim Bundesfinanzhof anzuwenden, jedoch bezieht er sich ausschließlich auf die Frage, ob die Versagung des Abzugs von Rentenversicherungsbeiträgen als vorweggenommene Werbungskosten verfassungsgemäß ist. Eine vorläufige Steuerfestsetzung ist nämlich nur hinsichtlich der Frage der Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht (Verfassungsrecht oder Europarecht) möglich.

Da jedoch auch denkbar ist, dass der Bundesfinanzhof aufgrund der Auslegung von Steuergesetzen entscheidet und die Frage der Verfassungsmäßigkeit ausklammert, wäre der Einspruch notwendig. Für diesen Fall würde der Vorläufigkeitsvermerk allein den Steuerfall nicht offen halten.

 
[mmk]
 
psnk-fepl 2025-03-13 wid-91 drtm-bns 2025-03-13