
Wir bieten unseren Mandanten eine ihre Gesamtsituation berücksichtigende umfassende Rechtsberatung. Dabei beraten wir Privatpersonen, Unternehmen und Köperschaften des privaten und des öffentlichen Rechts zu fast allen Rechtsgebieten. Um eine hohe Beratungsqualität zu sichern, sind die Juristen in unserem Team auf verschiedenen Rechtsgebieten spezialisiert...
Das Leistungsspektrum in unserer Steuerabteilung reicht von der Erstellung der laufenden Finanzbuchhaltung, Lohn- und Gehaltsabrechnung einschließlich elektronischer Übermittlung der Meldungen über die Erstellung von Jahresabschlüssen, Gewinnermittlungen und Steuererklärungen bis hin zur Beratung und Vertretung bei außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung...
Haben Sie ein früheres Arbeitsverhältnis im Ausland gekündigt und die dadurch anfallende Vertragsstrafe in Kauf genommen, um ein neues, besser bezahltes Arbeitsverhältnis in Deutschland eingehen zu können, können Sie die Vertragsstrafe als Werbungskosten geltend machen. Denn die Bezahlung der Vertragsstrafe stellt unzweifelhaft eine Aufwendung zum Erwerb und zur Sicherung von Einnahmen dar. Zudem steht dem Werbungskostenabzug auch kein Abzugsverbot entgegen.
Ein Abzugsverbot wäre dann in Betracht gekommen, wenn die Vertragsstrafe in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den steuerfreien Einnahmen im Ausland gestanden hätte. Dies wurde vom Finanzgericht Düsseldorf jedoch verneint, denn mit dem Arbeitsverhältnis im Ausland besteht lediglich ein mittelbarer Zusammenhang.
Vielmehr ist ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Vertragsstrafe und Ihrem aktuellen Arbeitsverhältnis im Inland und den daraus erzielten Einnahmen anzunehmen, ssodassalle Voraussetzungen für den Werbungskostenabzug gegeben sind. Sie können daher die Aufwendungen für die Bezahlung einer Vertragsstrafe an Ihren früheren Arbeitgeber im Ausland als Werbungskosten geltend machen.