Rechtsberatung

Wir bieten unseren Mandanten eine ihre Gesamtsituation berücksichtigende umfassende Rechtsberatung. Dabei beraten wir Privatpersonen, Unternehmen und Köperschaften des privaten und des öffentlichen Rechts zu fast allen Rechtsgebieten. Um eine hohe Beratungsqualität zu sichern, sind die Juristen in unserem Team auf verschiedenen Rechtsgebieten spezialisiert...
 

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Steuerberatung

Das Leistungsspektrum in unserer Steuerabteilung reicht von der Erstellung der laufenden Finanzbuchhaltung, Lohn- und Gehaltsabrechnung einschließlich elektronischer Übermittlung der Meldungen über die Erstellung von Jahresabschlüssen, Gewinnermittlungen und Steuererklärungen bis hin zur Beratung und Vertretung bei außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung...

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Rückzahlung von Arbeitslohn

Zahlt ein Arbeitnehmer erst im Folgejahr zuviel erhaltenen Arbeitslohn zurück, so muss er diesen Betrag zunächst versteuern und kann ihn erst im Jahr der Rückzahlung wieder als Ausgabe geltend machen.

Zahlt der Arbeitgeber Arbeitslohn ohne Rechtsgrund, so hat der Arbeitnehmer den Arbeitslohn im Jahr des Zuflusses zu versteuern. Fordert der Arbeitgeber den überzahlten Arbeitslohn zurück, so kann der Mitarbeiter den zurückgezahlten Arbeitslohn erst im Jahr der Rückzahlung steuerlich geltend machen. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Rückzahlung des überzahlten Betrags kein rückwirkendes Ereignis ist, sodass die ursprüngliche Veranlagung zu berichtigen wäre. Das Urteil des Bundesfinanzhofs ist wegen der Progressionswirkung des Steuertarifs höchst unbefriedigend. Auch kann es sein, dass der Arbeitnehmer im Jahr der Rückzahlung keine oder nur geringe Einkünfte erzielt, sodass bei ihm im Jahr der Rückzahlung keine oder nur eine geringe steuerliche Entlastung eintritt.

 
[mmk]
 
psnk-fepl 2025-03-13 wid-91 drtm-bns 2025-03-13