Rechtsberatung

Wir bieten unseren Mandanten eine ihre Gesamtsituation berücksichtigende umfassende Rechtsberatung. Dabei beraten wir Privatpersonen, Unternehmen und Köperschaften des privaten und des öffentlichen Rechts zu fast allen Rechtsgebieten. Um eine hohe Beratungsqualität zu sichern, sind die Juristen in unserem Team auf verschiedenen Rechtsgebieten spezialisiert...
 

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Steuerberatung

Das Leistungsspektrum in unserer Steuerabteilung reicht von der Erstellung der laufenden Finanzbuchhaltung, Lohn- und Gehaltsabrechnung einschließlich elektronischer Übermittlung der Meldungen über die Erstellung von Jahresabschlüssen, Gewinnermittlungen und Steuererklärungen bis hin zur Beratung und Vertretung bei außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung...

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Darlehenszinsen für Gesellschaftsanteile als Werbungskosten

Darlehenszinsen für den Erwerb von Gesellschaftsanteilen des Arbeitgebers sind als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abzugsfähig.

Schuldzinsen für ein Darlehen, mit dem Sie den Erwerb von Gesellschaftsanteilen an Ihrer Arbeitgeberin finanzieren, um damit die arbeitsvertragliche Voraussetzung für die Erlangung einer höher dotierten Position zu erfüllen, können Sie als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend machen - ein Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit kommt dagegen nicht in Frage.

Das Einkommensteuergesetz lässt zwar grundsätzlich offen, ob solche Aufwendungen den Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit oder aus Kapitalvermögen zuzurechnen sind, für die Rechtsprechung ist die Beurteilung jedoch klar: Schuldzinsen für ein Darlehen, mit dem Gesellschaftsanteile an der Arbeitgeberin erworben werden, sind keine Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, weil sie im Allgemeinen nicht unmittelbar mit diesen Einkünften, sondern eben mit denen aus Kapitalvermögen in Zusammenhang stehen.

Daran ändert sich auch dann nichts, wenn Sie sich an der Kapitalgesellschaft nicht nur in Erwartung der Ausschüttung von Gewinnen beteiligen, sondern auch, um durch die Zuführung von Kapital den Fortbestand der Gesellschaft und damit Ihren eigenen Arbeitsplatz zu sichern. Nur ausnahmsweise ist eine andere Beurteilung möglich - nämlich dann, wenn Sie sich trotz negativer Überschussprognose und damit erkennbar fehlender Absicht zur Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen an Ihrer Arbeitgeberin beteiligt haben.

 
[mmk]
 
psnk-fepl 2025-03-13 wid-91 drtm-bns 2025-03-13