Rechtsberatung

Wir bieten unseren Mandanten eine ihre Gesamtsituation berücksichtigende umfassende Rechtsberatung. Dabei beraten wir Privatpersonen, Unternehmen und Köperschaften des privaten und des öffentlichen Rechts zu fast allen Rechtsgebieten. Um eine hohe Beratungsqualität zu sichern, sind die Juristen in unserem Team auf verschiedenen Rechtsgebieten spezialisiert...
 

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Steuerberatung

Das Leistungsspektrum in unserer Steuerabteilung reicht von der Erstellung der laufenden Finanzbuchhaltung, Lohn- und Gehaltsabrechnung einschließlich elektronischer Übermittlung der Meldungen über die Erstellung von Jahresabschlüssen, Gewinnermittlungen und Steuererklärungen bis hin zur Beratung und Vertretung bei außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung...

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Wechsel der Familienwohnung am gleichen Ort

Der berufliche Veranlassungszusammenhang einer doppelten Haushaltsführung wird nicht allein dadurch beendet, dass Sie die Familienwohnung am gleichen Ort verlegen.

Verlegen Sie im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung die Familienwohnung am gleichen Ort, führt dies nicht zum Entfallen des Veranlassungszusammenhangs. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die bloße Verlegung des Familienwohnsitzes bzw. des Haupthausstandes innerhalb eines Ortes oder einer Gemeinde die berufliche Fortdauer der doppelten Haushaltsführung grundsätzlich nicht berührt.

Der Umzug am bisherigen Wohnort kann weder einer steuerschädlichen Verlegung eines Haupthausstands weg vom Beschäftigungsort gleichgestellt, noch künstlich aufgespaltet werden: Der Auszug aus der Familienwohnung beendet nicht den beruflichen Veranlassungszusammenhang der bisherigen doppelten Haushaltsführung, die anschließende Wohnungsnahme ist nicht privat veranlasst.

Auch nach dem Wechsel der Familienwohnung liegt nach wie vor die beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung vor - lediglich leicht modifiziert. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie verheiratet, ledig oder getrennt lebend sind.

 
[mmk]
 
psnk-fepl 2025-03-13 wid-91 drtm-bns 2025-03-13