Rechtsberatung

Wir bieten unseren Mandanten eine ihre Gesamtsituation berücksichtigende umfassende Rechtsberatung. Dabei beraten wir Privatpersonen, Unternehmen und Köperschaften des privaten und des öffentlichen Rechts zu fast allen Rechtsgebieten. Um eine hohe Beratungsqualität zu sichern, sind die Juristen in unserem Team auf verschiedenen Rechtsgebieten spezialisiert...
 

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Steuerberatung

Das Leistungsspektrum in unserer Steuerabteilung reicht von der Erstellung der laufenden Finanzbuchhaltung, Lohn- und Gehaltsabrechnung einschließlich elektronischer Übermittlung der Meldungen über die Erstellung von Jahresabschlüssen, Gewinnermittlungen und Steuererklärungen bis hin zur Beratung und Vertretung bei außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung...

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Aktien gehören nicht zu Abfindung

Ein in einem Aufhebungsvertrag vereinbarter Verzicht auf Rückübertragung von Aktien führt nicht zu erneuten Einnahmen aus dem Dienstverhältnis.

Die verbilligte Übertragung von Aktien im Rahmen eines Aktienoptionsprogramms stellt unzweifelhaft einen geldwerten Vorteil dar. Soweit die Einräumung der Möglichkeit des verbilligten Aktienbezugs auf dem Arbeitsverhältnis beruht, ist der geldwerte Vorteil Einnahme aus nichtselbstständiger Arbeit. Die dafür notwendige berufliche Veranlassung liegt vor, wenn der Vorteil mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird und sich die Leistung im weitesten Sinne als Gegenleistung für das zur Verfügung Stellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist. Daran ändert sich auch nichts, wenn eine Rückübertragung im Rahmen einer Sperrfrist vereinbart wird.

Der im Rahmen eines Aufhebungsvertrags vereinbarte Verzicht auf die Rückübertragung der Aktien führt jedoch nicht zu erneuten Einnahmen aus dem Dienstverhältnis. Zwar kann ein Forderungsverzicht des Arbeitgebers zu einem steuerpflichtigen Vorteil führen, beispielsweise bei Verzicht auf eine ihm gegen den Arbeitnehmer zustehende Schadenersatzforderung. Die Annahme eines solchen Lohnzuflusses ist indessen dann ausgeschlossen, wenn es sich um einen Verzicht auf einen Anspruch auf Rückzahlung von Arbeitslohn handelt. Denn dann würde die einmalige Gewährung von Arbeitslohn doppelt erfasst.

 
[mmk]
 
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