Rechtsberatung

Wir bieten unseren Mandanten eine ihre Gesamtsituation berücksichtigende umfassende Rechtsberatung. Dabei beraten wir Privatpersonen, Unternehmen und Köperschaften des privaten und des öffentlichen Rechts zu fast allen Rechtsgebieten. Um eine hohe Beratungsqualität zu sichern, sind die Juristen in unserem Team auf verschiedenen Rechtsgebieten spezialisiert...
 

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Steuerberatung

Das Leistungsspektrum in unserer Steuerabteilung reicht von der Erstellung der laufenden Finanzbuchhaltung, Lohn- und Gehaltsabrechnung einschließlich elektronischer Übermittlung der Meldungen über die Erstellung von Jahresabschlüssen, Gewinnermittlungen und Steuererklärungen bis hin zur Beratung und Vertretung bei außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung...

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Aufwendungen für Fachkongresse als Werbungskosten

Aufwendungen für Fachkongresse können als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar sein, wenn private Interessen nicht ins Gewicht fallen.

Aufwendungen für Fachkongresse - sowohl die Kursgebühren, als auch die Kosten für die mit dem Lehrgang verbundene Reise - können als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar sein. Voraussetzung dafür ist jeweils, dass ein konkreter Zusammenhang mit der Berufstätigkeit besteht, der im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls zu bestimmen ist.

Der vollständige Abzug der Reisekosten setzt insbesondere voraus, dass die Reise ausschließlich oder nahezu ausschließlich der beruflichen Sphäre zuzuordnen ist. Das ist dann der Fall, wenn

der Reise ein unmittelbarer beruflicher Anlass zugrunde liegt, und die Verfolgung privater Reiseinteressen nicht den Schwerpunkt der Reise bildet, und

die berufliche Veranlassung bei weitem überwiegt, und die Befriedigung privater Interessen, wie zum Beispiel Erholung, Bildung und Erweiterung des allgemeinen Gesichtskreises, nicht ins Gewicht fällt und nur von untergeordneter Bedeutung ist.

Das Gericht hat die einzelnen Faktoren, beispielsweise den Anlass der Reise, die Programme, die tatsächliche Durchführung der Veranstaltungen, die tatsächliche Teilnahme an den Veranstaltungen, gewürdigt und berücksichtigt. Der Bundesfinanzhof hat damit seine bisherige Rechtsprechung bestätigt.

 
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psnk-fepl 2025-03-13 wid-91 drtm-bns 2025-03-13