Rechtsberatung

Wir bieten unseren Mandanten eine ihre Gesamtsituation berücksichtigende umfassende Rechtsberatung. Dabei beraten wir Privatpersonen, Unternehmen und Köperschaften des privaten und des öffentlichen Rechts zu fast allen Rechtsgebieten. Um eine hohe Beratungsqualität zu sichern, sind die Juristen in unserem Team auf verschiedenen Rechtsgebieten spezialisiert...
 

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Steuerberatung

Das Leistungsspektrum in unserer Steuerabteilung reicht von der Erstellung der laufenden Finanzbuchhaltung, Lohn- und Gehaltsabrechnung einschließlich elektronischer Übermittlung der Meldungen über die Erstellung von Jahresabschlüssen, Gewinnermittlungen und Steuererklärungen bis hin zur Beratung und Vertretung bei außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung...

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Aufwendungen eines Arbeitnehmers für Bewirtung und Werbegeschenke

Auch ein Arbeitnehmer kann unter geeigneten Umständen Aufwendungen für Bewirtung und Werbegeschenke als Werbungskosten geltend machen.

Aufwendungen eines Arbeitnehmers für Bewirtung und Werbegeschenke können beruflich veranlasst sind. Ein gewichtiges Indiz für die berufliche Veranlassung kann dabei eine variable, vom Erfolg seiner Arbeit abhängige Entlohnung sein. Liegt eine derartige Entlohnung nicht vor, so verlieren die Aufwendungen nicht ohne Weiteres ihren beruflichen Charakter. Die berufliche Veranlassung einer Aufwendung hängt nämlich grundsätzlich nicht davon ab, ob sie sich konkret auf die Höhe des Arbeitslohns auswirkt. Der Erwerbsbezug kann sich daher auch aus anderen Umständen ergeben. Aus welchen Umständen hat der Bundesfinanzhof allerdings offen gelassen und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht Düsseldorf zurückverwiesen.

 
[mmk]
 
psnk-fepl 2025-04-28 wid-91 drtm-bns 2025-04-28