
Wir bieten unseren Mandanten eine ihre Gesamtsituation berücksichtigende umfassende Rechtsberatung. Dabei beraten wir Privatpersonen, Unternehmen und Köperschaften des privaten und des öffentlichen Rechts zu fast allen Rechtsgebieten. Um eine hohe Beratungsqualität zu sichern, sind die Juristen in unserem Team auf verschiedenen Rechtsgebieten spezialisiert...
Das Leistungsspektrum in unserer Steuerabteilung reicht von der Erstellung der laufenden Finanzbuchhaltung, Lohn- und Gehaltsabrechnung einschließlich elektronischer Übermittlung der Meldungen über die Erstellung von Jahresabschlüssen, Gewinnermittlungen und Steuererklärungen bis hin zur Beratung und Vertretung bei außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung...
Der Bundesfinanzhof führt seine Rechtsprechungsänderung aus dem vergangenen Jahr fort und verschärft damit die Anforderungen an eine umsatzsteuerliche Organschaft. Damals hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass eine GmbH nicht finanziell in eine Personengesellschaft eingegliedert ist, wenn nur mehrere Gesellschafter gemeinsam über die Anteilsmehrheit an der GmbH und der Personengesellschaft verfügen. Eine solche finanzielle Eingliederung ist aber notwendig, damit zwischen GmbH und Personengesellschaft eine umsatzsteuerliche Organschaft bestehen kann.
Jetzt fordert der Bundesfinanzhof ausdrücklich, dass der Organträger unmittelbar oder mittelbar an der Organgesellschaft beteiligt sein muss. Deshalb reicht es für die finanzielle Eingliederung einer GmbH in eine Personengesellschaft nicht aus, dass die Personengesellschaft nicht selbst, sondern nur ihr Gesellschafter mit Stimmenmehrheit an der GmbH beteiligt ist. Schwestergesellschaften können also keine umsatzsteuerliche Organschaft mehr bilden. Das Fehlen einer mittelbaren oder unmittelbaren Beteiligung des Organträgers an der Organgesellschaft kann nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs auch nicht durch einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ersetzt werden.