Rechtsberatung

Wir bieten unseren Mandanten eine ihre Gesamtsituation berücksichtigende umfassende Rechtsberatung. Dabei beraten wir Privatpersonen, Unternehmen und Köperschaften des privaten und des öffentlichen Rechts zu fast allen Rechtsgebieten. Um eine hohe Beratungsqualität zu sichern, sind die Juristen in unserem Team auf verschiedenen Rechtsgebieten spezialisiert...
 

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Steuerberatung

Das Leistungsspektrum in unserer Steuerabteilung reicht von der Erstellung der laufenden Finanzbuchhaltung, Lohn- und Gehaltsabrechnung einschließlich elektronischer Übermittlung der Meldungen über die Erstellung von Jahresabschlüssen, Gewinnermittlungen und Steuererklärungen bis hin zur Beratung und Vertretung bei außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung...

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Fahrtkosten eines Teilzeitstudenten

Ein Teilzeitstudent kann beim Zweitstudium die Fahrtkosten zur Hochschule nach Reisekostengrundsätzen geltend machen und ist nicht auf die Entfernungspauschale beschränkt.

Aufwendungen für eine zweite Berufsausbildung oder ein Zweitstudium sind regelmäßig beruflich veranlasst und damit als Werbungskosten abziehbar. Das gilt auch für die Fahrtkosten für die Hin- und Rückfahrt zur Hochschule. Ob dabei die Entfernungspauschale zur Anwendung kommt oder doch Reisekostengrundsätze, hängt vom zeitlichen Umfang des Studiums ab, meint der Bundesfinanzhof. Bei einem Vollzeitstudium wäre die Hochschule in steuerlicher Hinsicht die erste Tätigkeitsstätte des Studenten, womit die Fahrtkosten nur in Höhe der Entfernungspauschale abziehbar wären. Ein Vollzeitstudium liegt aber laut dem Urteil nur vor, wenn das Studium nach der Studienordnung darauf ausgelegt ist, dass sich die Studenten dem Studium in einem Zeitumfang widmen müssen, der einem vollbeschäftigten Arbeitnehmer vergleichbar ist.

Diesen Zeitaufwand hat der Bundesfinanzhof auf etwa 40 Wochenstunden taxiert. Ist das Studium dagegen auf einen geringeren wöchentlichen Zeitaufwand ausgerichtet, liegt ein Teilzeitstudium vor. Ob der Student neben dem Studium erwerbstätig ist, ist für die steuerrechtliche Einordnung eines Studiums als Teilzeitstudium unerheblich. Die Fahrtkosten zur Hochschule sind bei einem Teilzeitstudium in jedem Fall nach Reisekostengrundsätzen anzusetzen und nicht auf die Entfernungspauschale beschränkt.

 
[mmk]
 
psnk-fepl 2025-03-12 wid-91 drtm-bns 2025-03-12