
Wir bieten unseren Mandanten eine ihre Gesamtsituation berücksichtigende umfassende Rechtsberatung. Dabei beraten wir Privatpersonen, Unternehmen und Köperschaften des privaten und des öffentlichen Rechts zu fast allen Rechtsgebieten. Um eine hohe Beratungsqualität zu sichern, sind die Juristen in unserem Team auf verschiedenen Rechtsgebieten spezialisiert...
Das Leistungsspektrum in unserer Steuerabteilung reicht von der Erstellung der laufenden Finanzbuchhaltung, Lohn- und Gehaltsabrechnung einschließlich elektronischer Übermittlung der Meldungen über die Erstellung von Jahresabschlüssen, Gewinnermittlungen und Steuererklärungen bis hin zur Beratung und Vertretung bei außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung...
Der Arbeitgeber kann für Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaften steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit zahlen. In welchem Umfang diese Zuschläge für Bereitschaftsdienste außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit steuerfrei sind, richtet sich dabei nach dem Arbeitslohn für die regelmäßige Arbeitszeit und nicht nach dem Entgelt für den Bereitschaftsdienst.
Der Bundesfinanzhof hat mit dieser Entscheidung seine Rechtsprechung geändert, die bisher die Steuerfreiheit abhängig vom Entgelt während der Bereitschaftsdienste machte. Weil das Gesetz aber während der Arbeitszeit, für die steuerfreie Zuschläge geleistet werden, keine konkret belastende Tätigkeit verlangt und als einzigen Maßstab für die Höhe der Steuerfreiheit den Grundlohn nennt, sahen die Richter keinen Grund, an der einschränkenden Rechtsprechung festzuhalten.
Dementsprechend ist die Voraussetzung für die Steuerfreiheit der Zuschläge, dass sie zusätzlich zum Grundlohn gewährt werden. Ob für den Bereitschaftsdienst ein zusätzliches Entgelt gezahlt wird, oder ob dieser bereits mit dem Grundlohn abgegolten ist, macht dagegen für die Steuerfreiheit keinen Unterschied.