Rechtsberatung

Wir bieten unseren Mandanten eine ihre Gesamtsituation berücksichtigende umfassende Rechtsberatung. Dabei beraten wir Privatpersonen, Unternehmen und Köperschaften des privaten und des öffentlichen Rechts zu fast allen Rechtsgebieten. Um eine hohe Beratungsqualität zu sichern, sind die Juristen in unserem Team auf verschiedenen Rechtsgebieten spezialisiert...
 

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Steuerberatung

Das Leistungsspektrum in unserer Steuerabteilung reicht von der Erstellung der laufenden Finanzbuchhaltung, Lohn- und Gehaltsabrechnung einschließlich elektronischer Übermittlung der Meldungen über die Erstellung von Jahresabschlüssen, Gewinnermittlungen und Steuererklärungen bis hin zur Beratung und Vertretung bei außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung...

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Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten

Das Bundesfinanzministerium hat neue Pausch- und Höchstbeträge für die steuerliche Anerkennung berufsbedingter Umzugskosten bekannt gegeben.

Die Kosten für einen beruflich veranlassten Umzug sind innerhalb gewisser Grenzen steuerlich abziehbar. Um der Preisentwicklung Rechnung zu tragen hat das Bundesfinanzministerium nun die maßgeblichen Pauschalen und Höchstbeträge angehoben. Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen beträgt demnach für Ehe- und Lebenspartner 1.573 Euro, wenn der Umzug nach dem 1. März 2018 abgeschlossen wurde. Bei einem Umzug, der nach dem 1. April 2019 endet, gilt eine Pauschale von 1.622 Euro. Für Alleinstehende gilt eine Pauschale von 787 Euro ab 1. März 2018 und von 811 Euro ab 1. April 2019. Diese erhöht sich für Kinder, Verwandte und andere abhängige Personen um 347 Euro pro Person ab 1. März 2018 oder 357 Euro ab 1. April 2019. Der Höchstbetrag für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind steigt ab 1. März 2018 auf 1.984 Euro und zum 1. April 2019 dann auf 2.045 Euro. Die nächste Erhöhung all dieser Pausch- und Höchstbeträge ist dann für die Zeit ab 1. März 2020 vorgesehen.

 
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