Rechtsberatung

Wir bieten unseren Mandanten eine ihre Gesamtsituation berücksichtigende umfassende Rechtsberatung. Dabei beraten wir Privatpersonen, Unternehmen und Köperschaften des privaten und des öffentlichen Rechts zu fast allen Rechtsgebieten. Um eine hohe Beratungsqualität zu sichern, sind die Juristen in unserem Team auf verschiedenen Rechtsgebieten spezialisiert...
 

mehr...

Steuerberatung

Das Leistungsspektrum in unserer Steuerabteilung reicht von der Erstellung der laufenden Finanzbuchhaltung, Lohn- und Gehaltsabrechnung einschließlich elektronischer Übermittlung der Meldungen über die Erstellung von Jahresabschlüssen, Gewinnermittlungen und Steuererklärungen bis hin zur Beratung und Vertretung bei außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung...

mehr...

Anscheinsbeweis für eine private Fahrzeugnutzung

Die Überlassung eines Dienstwagens für Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte ist noch kein Anscheinsbeweis für eine weitergehende Privatnutzung.

Wieder einmal steht der Bundesfinanzhof einem Steuerzahler bei im Kampf gegen das übereifrige Finanzamt. Das eilt nämlich bei der privaten Fahrzeugnutzung nur zu gern übers Ziel hinaus und geht von einer privaten Fahrzeugnutzung aus, die nach der 1 %-Regelung zu versteuern ist. Der Bundesfinanzhof hat nun festgestellt, dass die 1 %-Regelung voraussetzt, dass der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer tatsächlich einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen hat. Bloß weil der Arbeitgeber aber dem Arbeitnehmer gestattet, den Dienstwagen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu nutzen, gibt es noch keinen Anhaltspunkt dafür, dass auch eine weitere private Nutzung erfolgt ist. Das Finanzamt darf sich in diesem Fall nicht auf einen Anscheinsbeweis berufen.

 
[mmk]
 
psnk-fepl 2025-03-13 wid-91 drtm-bns 2025-03-13